Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu)
Geschädigtenmitteilung für das strafrechtliche Entschädigungsverfahren
(aufgrund eines Vermögensarrestes)
VA 111 Js 2308/14
hier: Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der Geschädigten einer Straftat und Information über deren Rechte
Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger,
bei der Staatsanwaltschaft ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig, durch die Personen einen finanziellen Schaden erlitten haben könnten. Um den Geschädigten dabei zu helfen, Schadensersatz zu erlangen, hat die Staatsanwaltschaft aufgrund eines gerichtlichen Vermögensarrestes Vermögenswerte bei dem Betroffenen (einem Beschuldigten, einem Unternehmen oder einem Dritten) sichergestellt. Sie werden nunmehr angeschrieben, weil Sie zum Kreis der Geschädigten gehören könnten.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Schadensersatz aus den gesicherten Vermögenswerten zu erlangen, indem Sie Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden.
Hinweis: Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt wurden und der Betroffene aus dieser Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Folgeschäden oder immaterielle Schäden müssen Sie hingegen vom Betroffenen selbst einfordern.
Beispiele: Sie haben im Internet Waren bestellt und bereits bezahlt, sie aber nicht geliefert bekommen. Oder jemand hat ohne Ihr Wissen Geld von Ihrem Konto abgehoben. Solche finanziellen Schäden können grundsätzlich zum strafrechtlichen Entschädigungsverfahren angemeldet werden.
Nicht anmeldbar sind hingegen immaterielle Schäden und Folgeschäden: Beispiel: Sie werden Opfer einer Körperverletzung. Ihren Verdienstausfall, die Behandlungskosten und das Schmerzensgeld müssen Sie vom Täter selbst einfordern, da das staatliche Entschädigungsverfahren dafür nicht vorgesehen ist.
a) Wie können Sie im Zuge des Strafverfahrens zu einer Entschädigung kommen?
Nach der geltenden Rechtslage sollen die Ansprüche aller Geschädigter grundsätzlich gleich behandelt werden. Daher können die gesicherten Vermögenswerte nur verwertet und der Erlös anschließend an die Geschädigten verteilt werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung aller Geschädigten ausreichen. Ansonsten kann der Erlös nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertet und anschließend an die Geschädigten verteilt werden. Aus diesem Grund verbietet § 111h Abs. 2 StPO die Zwangsvollstreckung einzelner Geschädigter in Vermögenswerte, die von der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurden, auch wenn Sie über einen vollstreckbaren Titel gegen den Betroffenen verfügen sollten.
Die Staatsanwaltschaft kann ein solches Insolvenzverfahren in der Regel nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Betroffenen nach § 111i Abs. 2 StPO in Gang setzen, wenn die Geschädigten ihre finanziellen Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden und die Summe der Forderungen den Wert der gesicherten Vermögenswerte übersteigt. Um entscheiden zu können, ob ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen ist, muss die Staatsanwaltschaft ein möglichst vollständiges Bild von der Vermögenslage des Betroffenen erhalten. Dafür ist es erforderlich, dass die Geschädigten ihre Ansprüche, soweit sie diese auch geltend machen wollen, bei der Staatsanwaltschaft anmelden.
Als Geschädigter können Sie selbst gem. § 111h Abs. 1 StPO beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Betroffenen beantragen, wenn dafür die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
b) Wie werden Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft angemeldet?
Sind Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt worden, können Sie Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, die Sie angeschrieben hat. Dazu müssen Sie folgende Angaben machen:
1. |
Der Grund und die Höhe des Anspruches Bitte schildern Sie den Sachverhalt, der nach Ihrer Erkenntnis bei Ihnen aufgrund einer Straftat zu einem wirtschaftlichen Schaden geführt hat. Geben Sie hierbei insbesondere die Personen oder Unternehmen an, die aus Ihrer Sicht für den wirtschaftlichen Schaden verantwortlich sind und geben Sie die Höhe des Schadens als Geldbetrag an. Zinsen und andere Nebenforderungen sind nicht anzugeben. |
2. |
Nachweise für den behaupteten Anspruch Bitte fügen Sie Ihrer Anmeldung Urkunden in Kopie bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.…), die geeignet sind Ihre Ansprüche zu beweisen. Bedenken Sie bitte, dass ein Insolvenzverwalter Ihre Angaben und Unterlagen prüft und Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren nur anerkannt bzw. entschädigt werden, wenn Ihre Ansprüche durch entsprechende Belege ausreichend nachgewiesen sind. |
3. |
Form der Anmeldung des Anspruches Für die Anmeldung des Schadensersatzanspruches ist kein spezielles Formular erforderlich. In Ihrer Anmeldung sollten Sie jedoch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft angeben und Ihre Angaben durch Ihre Unterschrift versichern. |
c) Was geschieht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens?
Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen und ordnet das Gericht die Einziehung des Tatertrages (§ 73 StGB) oder seines Wertes (§ 73c StGB) an, werden alle Geschädigten nochmals nach § 459i Abs. 1 StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Schadensersatzansprüche gegen den Betroffenen und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter Vermögenswerte informiert. Geschädigte, die bislang noch nichts angemeldet haben, erhalten damit erneut Gelegenheit Ihre Schadensersatzansprüche entsprechend b) bei der Staatsanwaltschaft anzumelden.
1. |
Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Betroffenen gem. § 459h Abs. 2 Satz 2 StPO Nach Anmeldung der Schadensersatzansprüche beantragt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn die Summe der angemeldeten Forderungen den Wert der gesicherten Vermögenswerte übersteigt. In diesem Fall verteilt ausschließlich der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter die gesicherten Vermögenswerte an die Geschädigten. |
2. |
Auskehrung des Verwertungserlöses an die Geschädigten ohne Insolvenzverfahren § 459h Abs. 2 Satz 1 StPO Sollten die angemeldeten Forderungen den Wert der gesicherten Vermögenswerte hingegen nicht übersteigen verwertet die Staatsanwaltschaft die gesicherten Vermögenswerte selbst und kehrt den Verwertungserlös gem. § 459h Abs. 2 Satz 1 StPO an die Geschädigten aus, deren Anspruch in der gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden ist. Ansonsten muss der Anspruch für die Auskehrung gem. § 459k Abs. 2 Satz 4 StPO gegenüber dem Gericht der ersten Instanz glaubhaft gemacht und die Auskehrung zugelassen werden. Zur Auskehrung muss der Geschädigte gem. § 459k Abs. 1 StPO einen Antrag auf Auskehrung des Verwertungserlöses an die Staatsanwaltschaft richten. Dieser Antrag muss gem. § 459k Abs. 1 StPO innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Anordnung der Einziehung (siehe oben c)) erfolgen, andernfalls findet gem. § 459k Abs. 4 StPO eine Auskehrung nur aufgrund eines vollstreckbaren Endurteils oder eines vergleichbaren Vollstreckungstitels gegen den Betroffenen statt. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Auskehrung ist nicht erforderlich, wenn der Anspruch bereits im Rahmen des vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens angemeldet wurde (siehe b). |
d) Rechtliche Hinweise
Bitte beachten Sie: Die Staatsanwaltschaft überprüft die Anmeldungen der Geschädigten auf Richtigkeit und Schlüssigkeit nur, wenn es zu einem Auskehrungsverfahren nach § 459k Abs. 1 StPO kommt (vgl. c) bb)). Nur in diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nach § 459o StPO eingelegt werden.
Wird hingegen ein Insolvenzverfahren gegen den Betroffenen eröffnet, leitet die Staatsanwaltschaft alle angemeldeten Schadensersatzansprüche ungeprüft an den zuständigen Insolvenzverwalter weiter. Der Insolvenzverwalter überprüft dann alle angemeldeten Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens und stellt diese fest. In diesem Fall können Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzverwalters nur nach Insolvenzrecht eingelegt werden.
e) Auskünfte und rechtliche Beratung
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Höhe der gesicherten Vermögenswerte bzw. der angemeldeten Ansprüche oder die Höhe einer eventuellen Entschädigung erteilen kann. Die Staatsanwaltschaft kann Ihnen auch nicht mitteilen ob und ggf. wann sie ein Insolvenzverfahren gegen den Betroffenen beantragen wird. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.
Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, festzustellen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, zu entscheiden, ob sie diese anmelden wollen oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen bzw. geltend zu machen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden. Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen.
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