Staatsanwaltschaft Kiel 575 Js 35612/17Unter dem AZ: 23 Ds 575 Js 35612/17 (658/17) wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Neumünster vom 02.11.2017 gegen den Betroffenen Stefan Hinz rechtskräftig die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1229,00 Euro angeordnet. Diesbezüglich konnten bisher keine Vermögenswerte gesichert werden. Der Einziehung lag u.a. folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene fand an einem nicht näher bestimmten Tag im Juli 2016 in Büdelsdorf in einem Gebüsch ein silbernes Damen-E-Bike der Marke Flyke, welches er an sich nahm, um es zu verkaufen und den Erlös für sich zu verwenden. Die Einziehung hat zum Ziel, den Verletzten der Tat im Rahmen eines Rückübertragungsverfahrens zu entschädigen. Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Kiel zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden (§ 459 k Abs. 1 StPO). Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es empfehlenswert, der Anmeldung Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ansprüche ergeben. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der Tatverletzte nicht mehr Anspruchsinhaber sein, hat die Anmeldung durch den Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auch nach Ablauf der o.g. Frist besteht die Möglichkeit, einer Anspruchsanmeldung. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch ergibt. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich vertreten. Mit freundlichen Grüßen Gellien, Rechtspfleger |
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