Staatsanwaltschaft Kiel
Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO
568 Js 30024/18
Strafvollstreckungsverfahren gegen Simon Uzdin, alias Peter Simon, alias Patrick Pickard Peter
gewerbsmäßiger Betrug vom 23.04.2018
Mit Entscheidung vom 01.07.2019 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Neumünster – 251 Ls 568 Js 30024/18 – verurteilt worden. Dieser hatte am 23.04.2018 mit dem Zeugen Yazdanian Vahid einen Wohnraummietvertrag für eine Wohnung im Gebäude Uhlandweg 13 in Norderstedt unterzeichned, woraufhin der oben genannte Zeuge vereinbarungsgemäß die Mietkaution in Höhe von 1600 € zahlte. Eine Übergabe der Mietsache erfolgte nicht. Es wurde die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in Höhe von 1600,00 € angeordnet.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Holländer, Rechtspflegerin
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