Staatsanwaltschaft Kiel 588 Js 6556/17 V
Unter dem Az: 51 Ls 588 Js 6556/17 (3 /17) wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Eckernförde vorn 30.11.2017 gegen den Betroffenen Sascha Kettner rechtskräftig die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,- € als Wertersatz angeordnet.
Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Nacht zum 04.03.2013 begab sich der Einziehungsbetroffene gemeinsam mit den gesondert Verfolgten Philipp Burkowski und Bo Ocakli zur Spedition Graumann in der Industriestr. 13 in Kropp.
Dort hebelte der Betroffene gemeinsam mit den beiden Mittätern die verschlossene Stahltüre der Lagerhalle mittels eines Werkzeuges auf.
Nachdem sie die Lagerhalle betreten hatten, rissen sie die hierin befindlichen Pappkartons auf, und nahmen ca. 20 – 30 verschlossene große Versandtüten mit. Diese öffneten sie gemeinsam in der Wohnung des Betroffenen, und teilten die darin befindlichen Münzen und den Goldschmuck im Gesamtwert von ca. 23.000,- € untereinander auf bzw. verkauften diesen teilweise gemeinsam.
In der Zeit vom 24.03.2013 bis 18.01.2014 entwendeten der Betroffene mit verschiedenen Mittätern in Eckernförde und anderenorts Zigarettenautomaten in variierender Tatbeteiligung.
Sie brachen die Automaten mithilfe von Werkzeugen auf, entnahmen die hierin enthaltenen Zigaretten sowie das Bargeld und teilten das Erlangte unter den Beteiligten auf, um es für sich zu behalten bzw. zu veräußern.
Hierbei verursachten sie einen Gesamtschaden von ca. 7.778,00 €.
Die Einziehung hat zum Ziel, den oder die Verletzten im Rahmen eines Herausgabeverfahrens zu entschädigen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Kiel zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung zu erfolgen.
Werden Ansprüche, binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Geldbetrages (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, das eingezogene Geld zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Kiel, 21.02.2018
Martensen, Rechtspflegerin
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