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Staatsanwaltschaft Kiel

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Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO

566 Js 7237/​18 V

Strafvollstreckungsverfahren gegen Michal Zenon M.
Betrug in 55 Fällen

Mit Entscheidung vom 14.08.2020 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Bad Segeberg – 5 Ls 566 Js 7237/​18 V (2) – verurteilt worden.

Am 24.05.2017 verkaufte der Verurteilte (VU) über die Internetplattform eBay ein Apple iPad Pro mit der Artikelnummer 222519017267 an den Geschädigten Raphael M. zu einem Kaufpreis nebst Versandkosten in Höhe von 455,99 €. Nach Erhalt der Zahlung lieferte der VU das Gerät wie von Anfang an beabsichtigt nicht.

Am 27.06.2017 schloss der VU beim Mobilfunkprovider Drillisch online AG einen Mobilfunkvertrag in Verbindung mit der Lieferung eines Samsung Galaxy 58 im Wert von 689 € ab, wobei er unter anderem falsche Kontoverbindungen angab. Der Mobilfunkprovider lieferte daraufhin am 28.6.2017 das Telefon und stellte ein Anschlusspreis von 29,99 € in Rechnung. Wie von Anfang an beabsichtigt nahm der VU das Smartphone entgegen, ohne seine Verbindlichkeiten aus dem geschlossenen Vertrag nachzukommen. Er erhielt so ein Smartphone im Wert von 689 € und eine Dienstleistung im Wert von 29,99 €, somit insgesamt 718,99 €.

Im Zeitraum vom 29.04.2017 bis zum 23.5.2017 schloss der VU beim Mobilfunkprovider Drillisch online AG 5 weitere Mobilfunkverträge in Verbindung mit der Lieferung eines Smartphones. Auch hier nutzte er unterschiedliche Personalien und gab eine falsche Kontoverbindung an.
Im Einzelnen:
Mobilfunkvertrag vom 29.4.2017 in Verbindung mit der Lieferung eines Samsung Galaxy 58 im Wert von 799 € nebst Anschlusspreis in Höhe von 29,99 €. Das Smartphone wurde am 2.5.2017 geliefert.
Mobilfunkvertrag vom 4.5.2017 in Verbindung mit der Lieferung eines Samsung Galaxy 58 im Wert von 799 € nebst Anschlusspreis in Höhe von 29,99 €. Das Smartphone wurde am 4.5.2017 geliefert.
Mobilfunkvertrag vom 6.5.2017 in Verbindung mit der Lieferung eines Samsung Galaxy S8 im Wert von 799 € nebst Anschlusspreis in Höhe von 29,99 €. Das Smartphone wurde am 7.5.2017 geliefert.
Mobilfunkvertrag vom 11.5.2017 in Verbindung mit der Lieferung eines Samsung Galaxy 58 plus im Wert von 889 € nebst Anschlusspreis in Höhe von 29,99 €. Das Smartphone wurde am 11.5.2017 geliefert.
Mobilfunkvertrag vom 23. 5. 2017 in Verbindung mit der Lieferung eines Samsung Galaxy S8 im Wert von 749 € nebst Anschlusspreis in Höhe von 29,99 €. Das Smartphone wurde ebenfalls geliefert.
Der VU hat durch diese Bestellungen Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von 4184,95 € erhalten.

Am 04.05.2017 verkaufte der Angeklagte über eine Internetplattform ein Samsung Galaxy S8 an den Geschädigten E., welcher den Kaufpreis von 570 € auf das vom Angeklagten angegebene Konto der gesondert Verfolgten überwies. Wie von Anfang an beabsichtigt war der VU nicht willens und in der Lage seiner Vertragspflicht nachzukommen und dem Zeugen das Handy zur Verfügung zu stellen und verwendete das Geld für sich.

Am 27.4.2017 bestellte der VU online einen Couchtisch und eine XXL Wohnlandschaft auf der Internetseite www.kauf-unique.de im Gesamtwert von 552,96 € unter Verwendung einer fremden Identität. Die Waren wurden am 17.5.2017 an die Wohnanschrift des VU geliefert.

Ferner bestellte er am 16.7.2017 unter einer fremden Identität bei der S. Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG eine Armbanduhr im Wert von 108,94 €, welche ebenfalls an seine Wohnanschrift geliefert wurde. ln beiden Fällen bezahlte der VU wie von Anfang an beabsichtigt die Waren nicht. Er hat durch die Taten waren im Gesamtwert von 661,90 € erhalten.

Am 25.03.2017 bestellte der VU bei der Alternate GmbH unter Verwendung einer falschen Identität gegen 7:16 Uhr ein Samsung Galaxy 57 im Wert von 574,99 € und gegen 15:04 Uhr ein Samsung Galaxy A5 im Wert von 369,99 €, welche ihm an seine Wohnanschrift in Neumünster geliefert wurden. Der VU hat durch diese Bestellungen Mobiltelefone Wert von 944,98 € erhalten, ohne diese wie von Haltung an geplant bezahlen zu wollen.

Am 22.02.2018 verkaufte der VU über eine online Plattform eine FRITZ!Box 7590 an den Zeugen Heino F. zu einem Kaufpreis von 150 €. Den Kaufpreis in Höhe von 150,00 € überwies der Zeuge mittels PayPal-Friends am nächsten Tag an den VU, welcher das Geld für sich verwendete, ohne die Ware zu übersenden.

Am 10.06.2018 verkaufte der VU über eine online Plattform eine FRlTZlBox 7590 an den Zeugen Jürgen L. zu einem Kaufpreis von 180 € nebst 5 € Versandkosten. Der Zeuge überwies 185,00 € mittels PayPal Friends an den VU, der wiederum die Ware nicht übersandte.

Am 23.02.2018 verkaufte der VU über eine online Plattform eine Fritz Box 7590 an die Zeugin Anna-Mareike L. zu einem Kaufpreis von 170,00 €, welchen diese mittels PayPal Friends überwies, ohne dass es zur Übersendung der Ware kam.

Am 7.8.2017 bestellte der VU bei der Galeria Kaufhof GmbH eine Damenarmbanduhr im Wert von 339 € unter Verwendung einer falschen Identität. Die Uhr wurde am 9.8.2017 an seine Wohnanschrift geliefert, ohne dass es zu einer Kaufpreiszahlung kam.

Am 13.2017 bestellte er bei Christ Juweliere und Uhrmacher seit 1863 GmbH einen Damenring im Wert von 399 € unter Verwendung einer falschen Identität. Die Uhr wurde am 15.3.2017 geliefert, ohne dass es zu einer Kaufpreiszahlung kam.

Am 11.3.2017 bestellte der VU bei Sportscheck GmbH ein paar Nike Sneaker im Wert von 129,95 € zzgl. 3,95 € Versandkosten und abzüglich eines Gutscheins in Höhe von 10 €. Die Schuhe wurden an den VU ausgeliefert, ohne dass er den Gesamtpreis von 123,90 € zahlte.

Am selben Tag bestellte der VU bei der bonprix Handels GmbH unter Verwendung einer falschen Identität ein Sweatshirt im Wert von 7,99 €, eine Hose im Wert von 12,99 €, eine Sweethose im Wert von 12,99 €, eine Jeans im Wert von 18 € 99, 2 Langarmshirts im Wert von 13,99 € bzw. 14,99 €, Kindersocken im Wert von 13,99 €, ein Unterhemd im Wert von 15,99 €, ein Dreierpack Unterhemden im Wert von ’10 € sowie ein Dreierpack T-Shirts im Wert von 13,99 €. Die Waren wurden am 13.3.2017 geliefert, ohne dass der VU den Kaufpreis zuzüglich Raten Aufschlag, 142,89 € sowie 5,99 € Versandkosten zahlte.

Am 14.3.2017 bestellte der VU erneut bei bonprix Handels GmbH 3 Gartenmöbel-Sets im Wert von jeweils 133 € zuzüglich Versandkosten von 5,99 € und Speditionsaufschlag in Höhe von 19,99 € mithin insgesamt 443,49 €. Die Ware wurde an die Wohnanschrift des VU geliefert, ohne dass es zu einer Bezahlung kam.

Am 23.3.2017 bestellte der VU erneut bei bonprix Handels GmbH 3 Gartenmöbel-Sets im Wert von jeweils ‚133 € zuzüglich Versandkosten von 5,99 € und Speditionsaufschlag in Höhe von 19,99 € sowie Aufschlägen mithin insgesamt 456,61 Euro. Die Ware wurde noch im März an die Wohnanschrift des VU geliefert, ohne dass es zu einer Bezahlung kam.

Am 27.2.2018 bestellte der VU bei der Westfalen ja Werkzeug company GmbH & Co. KG eine AVM FRITZ!Box 7590 im Wert von 249 € unter Verwendung einer falschen Identität und ließ sich die FRITZ!BoX am 1.3.2018 an seine Wohnanschrift liefern, ohne dass es zu einer Bezahlung kam.

Am 5.3.2018 bestellte VU erneut bei der Westfalen ja Werkzeug company GmbH & Co. eine AVM FRITZ!Box 7590 im Wert von 249 € unter Verwendung einer falschen Identität und ließ sich die FRITZ!Box am 7.3.2018 an seine Wohnanschrift liefern, ohne dass es zu einer Bezahlung kam.

Am 25.12.2017 verkaufte der VU ein Smartphone Huawei PB lite zu einem Kaufpreis von 130 € an den Geschädigten K., welchen dieser per PayPal überwies. Der VU behielt das Geld, ohne die Ware zu versenden.

Am 15. Februar 2018 verkaufte der VU eine FRITZ!Box 7590 zu einem Kaufpreis von 185 € an den Geschädigten B., welcher ebenfalls über PayPal überwies, ohne dass es zu einer Übersendung der Ware kam.

Am 5.5.2018 verkaufte der VU eine FRITZ!Box 7590 zu einem Kaufpreis von 154,99 € an den Geschädigten A., welcher den Kaufpreis auf das vom VU angegebene Konto der Verfolgten B. überwies. Auch in diesem Fall kam es wie in allen anderen Fällen zu keiner Übersendung der Ware.

Am 15.5.2018 verkaufte der VU erneut eine FRITZ!Box 7590 zu einem Kaufpreis von 165 € an den Geschädigten H., welcher den Kaufpreis per PayPal bezahlte. Die Ware wurde nicht übersandt.

Am 10. 7 2018 verkaufte der VU eine FRITZ!BoX 6590 an den Geschädigten H. zu einem Kaufpreis von 146 €, welchen dieser per PayPal überwies, ohne dass es zu einer Lieferung kam.

Am 13.6.2018 verkaufte der VU eine AVM FRITZ!Box 7590 an den Geschädigten St. zu einem Kaufpreis von 170 €, welcher ebenfalls über PayPal bezahlt wurde, ohne dass es zu einer Lieferung kam.

Am 22. Juni verkaufte der VU eine FRITZ!Box 6590 an den Geschädigten H. zu einem Kaufpreis von 170,00 €, welcher ebenfalls über PayPal zahlte, ohne dass es zu einer Lieferung kam.

Am 26.02.2018 verkaufte der AVU über eine Onlineplattform an den Geschädigten G. einen Router zu einem Kaufpreis von 150,00 €. Der Geschädigte überwies den Kaufpreis noch an diesem Tage auf das von dem VU angegebene Konto. Wie von Anfang an beabsichtigt übersendete der VU auch in diesem Fall die Ware zu keinem Zeitpunkt, sondern behielt das überwiesene Geld für sich.

Am 12.05.2018 verkaufte der VU über eine online Plattform eine Playstation Sony 4 pro zu einem Kaufpreis von 286,99 € an den Geschädigten A., welcher den Kaufpreis am 14.5.2018 auf das vom VU angegebene Konto überwies, ohne dass der VU in der Folgezeit die Ware übersandte.

Am 22.06.2018 verkaufte der VU über eine online Plattform eine FRITZ!Box 6590 an den Geschädigten W. zu einem Kaufpreis von 190,00 €, welchen dieser mittels PayPal bezahlte. Auch in diesem Fall stellte der VU dem Käufer die erworbene Ware nicht zur Verfügung.

Am 18.04.2018 bestellte der VU bei der Firma plus.de ein Smartphone Samsung Galaxy A5 zum Preis von 349,99 €, ein Huawei P 20 Lite zum Preis von 384,99 € und eine Polyrattan-Sitzgruppe zum Preis von 142,99 € unter Verwendung einer falschen Identität. Die Waren im Gesamtwert von 877,92 € wurden an die Wohnanschrift des VU geliefert, ohne dass der Gesamtwert von 877,92 € bezahlt wurde.

Am 03.07.2018 verkaufte der VU über eine online Plattform eine FRITZ!Box 7590 unter Verwendung einer falschen Identität zu einem Preis von 205 € an den Geschädigten S., welcher den Kaufpreis in Höhe von 205,00 € mittels PayPal friends bezahlte, ohne dass es zu einer Versendung der Ware kam.

Am 06.07.2018 verkaufte der VU über eine online Plattform eine FRITZ!Box 6590 an den Geschädigten W., welcher den Kaufpreis von 160,00 € mittels PayPal friends überwies. Auch in diesem Fall stellte der VU die Ware nicht zur Verfügung.

Am 17.06.2018 verkaufte der VU eine FRITZ!Box 6590 an den Geschädigten H. zu einem Kaufpreis von 200,00 €, welchen dieser mittels PayPal frieds überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 15.05.2018 verkaufte der VU eine FRlTZ!Box 7590 an den Geschädigten St., welcher den Kaufpreis in Höhe von 175,00 € mit PayPal friends überwies, ohne die Ware zu halten.

Am 04.07.2019 verkaufte der VU eine FRITZlBox 7590 an die Geschädigte Z.-D. zu einem Kaufpreis von 190,00 €, welchen diese mit paypal friends bezahlte, ohne die Ware zu erhalten.

Am 02.07.2018 verkaufte der VU an den Geschädigten H. eine FRITZ!Box 7590 zu einem Preis von 205,00 €, welchen der Geschädigte mittels PayPal friends überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 30.04.2018 verkaufte der VU an die Geschädigte S. eine Uhr zu einem Kaufpreis von 130 €, welchen diese auf das vom Angeklagten angegebene Konto überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 12.10.2019 verkaufte der VU an den Geschädigten Sch. eine FRITZ!Box 7590 zum Kaufpreis von 170 € zzgl. 5,99 € Versandkosten, die der Geschädigte auf das vom VU angegebene Konto überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 23.4.2020 verkaufte der VU an den Geschädigten J. eine FRITZ!Box 6591 zum Preis von 196 €, welchen dieser mittels PayPal überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 26. Februar 2020 verkaufte der VU an den Geschädigten D. eine FRITZ!Box 6591 zum Preis von 190 €, welchen dieser mittels PayPal überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 2. November 2019 verkaufte der VU an den Geschädigten R. eine Playstation zum Kaufpreis von 200,99 €, welchen der Geschädigte mittels PayPal überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 13.5.2019 verkaufte der VU an den Geschädigten K. eine Playstation 4 pro zum Kaufpreis von 266,99 €, welchen dieser auf das vom VU angegebene Konto überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 22.6.2019 verkaufte der VU an den Geschädigten U. eine FRITZ!Box zum Preis von 126 €, welchen dieser per PayPal überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 11.6.2019 verkaufte der VU eine FRITZ!Box 6590 an den Geschädigten G. zum Kaufpreis von ‚170 €, welchen dieser an den VU überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 26. Juni 2018 verkaufte der VU an die Geschädigte H. eine FRITZ!Box 6590 zum Kaufpreis von 167 €, welchen dieser mittels PayPal überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 17. Oktober 2019 verkaufte die VU an die Geschädigte B. ein Samsung S8 Smartphone zum Kaufpreis von 150 €, welchen diese auf das vom VU angegebene Konto überwies, ohne die Ware zu erhalten.

Am 8. Dezember 2019 verkaufte der VU an den Geschädigten W. Eintrittskarten für das Fußballspiel Bayer Leverkusen gegen Juventus Turin zu einem Preis von 550 €, welchen der Geschädigte mittels PayPal überwies, ohne die Tickets zu erhalten.

Am 25. September 2019 verkaufte der VU an den Geschädigten M. ein Samsung Galaxy S8 zum Kaufpreis von ‚150 €, welchen der Geschädigte mittels PayPal überwies, ohne die Ware zu halten.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Das Gericht hat daher die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 16.684,56 € angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden hiermit die Tatverletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

 

Zilz, Rechtspflegerin

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