Staatsanwaltschaft KielBekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO597 Js 57656/18 V Unter dem Az.: 37 Ds 597 Js 57656/18 V wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Kiel vom 20.04.2021 gegen 1) Ines Frederike Hagen und 2) Danny Dannenberg rechtskräftig die selbständige Einziehung von folgenden Gegenständen angeordnet:
Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11.06.20218 gegen 1 Uhr wurden bei den Einziehungsbetroffenen anlässlich einer Kontrolle in der Kleingartenanlage Prüner Schlag, Kronshagener Weg 97, Kiel die vorgenannten Gegenstände aufgefunden und beschlagnahmt. Die genannten Gegenstände konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden. Es war aber unter Berücksichtigung der Art der Gegenstände und der Auffindesituation sowie der Einkommensverhältnisse der Einziehungsbetroffenen davon auszugehen, dass die Gegenstände aus Diebstahlstaten stammen. Die selbständige Einziehung hat das Ziel, den Verletzten im Rahmen eines Herausgabeverfahrens zu entschädigen. Die eingezogenen Gegenstände wird den Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monats-Frist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monats-Frist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der Geschädigte nicht (mehr) Eigentümer der Sache sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. dem Erwerber zu erfolgen. Werden Ansprüche auf die Sache binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB). Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggfls. anwaltlich beraten.
Jaballah, Rechtspflegerin |
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