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Staatsanwaltschaft Kiel

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Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO

543 Js 28552/​20 V

Strafvollstreckungsverfahren gegen Christopher Siegmund Schmidt
Betrug in 36 Fällen und versuchten Betrugs

Mit Entscheidung vom 29.04.2021 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Kiel – 46 Ls 543 Js 28552/​20 (2) – verurteilt worden.

Am 22.03.2020 verkaufte er Pedalen Garmin Vector 3 zum Preis von 480,00 € an den Zeugen Michael Brandstätter, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 22.03.2020 verkaufte er Pedalen Garmin Vector 3 zum Preis von 450,00 € an den Zeugen Matthias Alt, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 23.03.2020 bot er unter der Anzeigennummer 1352548484 eine DJI Mavic Drohne zum Verkauf an. Er verkaufte diese:

Am 23.03.2020 verkaufte zum Preis von 850,00 € an den Zeugen Vedat Sanlier, der den Betrag am selben Tag überwies,

am 23.03.2020 zum Preis von 950,00 € an den Zeugen Daniel Hinderink, der den Betrag am selben Tag überwies, und

am 23.03.2020 zum Preis von 870,00 € an den Zeugen Andre Naumann, der den Betrag am selben Tag überwies.

Der Angeschuldigte bot unter der Anzeigennummer 1359466435 eine DJI Mavic Drohne zum Verkauf an. Er verkaufte diese:

Am 24.03.2020 zum Preis von 980,00 € an den Zeugen Florian Stolle, der den Betrag am selben Tag überwies, und

am 31.03.2020 zum Preis von 1.050,00 € an den Zeugen Ron Kanngießer, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 24.03.2020 verkaufte er eine Uhr Qlocktwo Classic zum Preis von 665,00 € an den Zeugen Prof. Dr. Sven Gottschling, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 25.03.2020 verkaufte er einen Rollentrainer Tacx Neo Smart zum Preis von 410,00 € an die Zeugin Jeanette Gaedke, die den Betrag am selben Tag überwies.

Der Angeschuldigte bot unter der Anzeigennummer 1353946942 einen Rollentrainer Tacx Neo 2 zum Verkauf an. Er verkaufte diesen:

am 25.03.2020 zum Preis von 850,00 € an den Zeugen Rolf Möllmann, der den Betrag am selben Tag überwies, und

am 25.03.2020 zum Preis von 850,00 € an den Zeugen Andreas König, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 30.03.2020 verkaufte er einen Rollentrainer Tacx Neo Smart zum Preis von 500,00 € an die Zeugin Ann-Kathrin Meyerhof, die den Betrag am selben Tag überwies.

Am 31.03.2020 verkaufte er eine Husquarna Säge zum Preis von 450,00 € an den Zeugen Ulrich Wagner, der den Betrag am 05.04.2020 überwies.

Am 01.04.2020 verkaufte er Pedalen Garmin Vector 3 zum Preis von 450,00 € an den Zeugen Nico Laufer, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 05.04.2020 verkaufte er eine DJI Mavic Drohne zum Preis von 900,00 € an den Zeugen Aaron Freiwald, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 05.04.2020 verkaufte er einen Rollentrainer Tacx Neo Smart zum Preis von 450,00 € an den Zeugen Martin Kaminski, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 06.04.2020 verkaufte er eine Kettensäge Stihl MS 462 zum Preis von 450,00 € an den Zeugen Julian Roscher, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 06.04.2020 verkaufte er eine Kettensäge von Stihl und eine von Husquarna zum Preis von 700,00 € an die Zeugin Danijela Ciric, die den Betrag am selben Tag überwies.

Am 07.04.2020 verkaufte er eine Kettensäge Stihl MS 462 zum Preis von 800,00 € an den Zeugen Dominik Pertler der den Betrag am 08.04.2020 überwies.

Am 07.04.2020 verkaufte er eine Kettensäge Stihl MS 261 C zum Preis von 450,00 € an den Zeugen Gerald Eberlein, der am 08.04.2020 eine Anzahlung in Höhe von 200,00 € überwies.

Am 11.04.2020 verkaufte er eine DJI Mavic Drohne zum Preis von 980,00 € an den Zeugen Enrico Nam Nguyen, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 14.04.2020 verkaufte er eine Motorsäge Husquarna 372 XP zum Preis von 550,00 € an den Zeugen Andreas Heß, der den Betrag am 05.04.2020 überwies.

Am 15.04.2020 verkaufte er eine Kamera Canon 5D Mark III zum Preis von 600,00 € an den Zeugen Jan Mertens, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 17.04.2020 verkaufte er einen Fernseher Samsung QLED 75Q90R zum Preis von 1.250,00 € an den Zeugen Van Cong Le, der den Betrag am selben Tag überwies. Da das Konto des Angeschuldigten zum Zeitpunkt der Gutschriften von Zeugen Le bereits bankseitig geschlossen war, wurde der Betrag an den Zeugen zurückgebucht.

Am 11.04.2020 verkaufte er eine Drohne DJI Mavic 2 Pro nebst Zubehör zum Preis von 1.000,00 € an den Zeugen Wolfgang Zill, der den Betrag am nächsten Tag überwies.

Am 13.04.2020 verkaufte er ein High End Surround Set Visaton zum Preis von 815,00 € an den Zeugen Daniel Opel, der den Betrag am nächsten Tag überwies.

Am 16.04.2020 verkaufte er einen Rasenroboter der Marke Husqvarna zum Preis von 350,00 € an den Zeugen Bernd Jerominski, der den Betrag noch am selben Tag überwies.

Am 20.04.2020 verkaufte er eine Digitalkamera Canon Eus 5D Mark IV zum Preis von 1.250,00 € an den Zeugen Thomas Grünholz, der den Betrag noch am selben Tag überwies.

Am 20.04.2020 verkaufte er eine Stihl Motorsäge MS 462 C zum Preis von 650,00 € an den Zeugen Anton Stabe, der den Betrag noch am selben Tag überwies.

Am 21.04.2020 verkaufte er ein Drohne DJI Mavic 2 Pro nebst Zubehör zum Preis von 1.100,00 € an die Zeugin Nicole Heidowitzsch, die den Betrag noch am selben Tag überwies. Die Gutschrift auf dem Konto des Angeschuldigten erfolgte am 22.04.2020.

Am 14.04.2020 verkaufte er eine Drohne DJI Mavic 2 zum Preis von 950,00 € an den Zeugen Marius Losert, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 14.04.2020 verkaufte er eine Drohne DJI Mavic 2 Pro zum Preis von 1.000,00 € an den Zeugen Benjamin Schlierf, der den Betrag am 15.04.2020 überweisen ließ.

Am 14.04.2020 verkaufte er ein AMC Kochtopfset zum Preis von 815,00 € an den Zeugen Martin Schiemann, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 14.04.2020 verkaufte er eine Drohne DJI Mavic 2 zum Preis von 750,00 € an den Zeugen Mario Borek, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 15.04.2020 verkaufte er einen Mähroboter Automover 315 zum Preis von 700,00 € an den Zeugen Kim Dietrich, der den Betrag am 16.04.2020 überwies.

Am 15.04.2020 verkaufte er eine Armbanduhr Garmin Fenix 6 Pro zum Preis von 415,00 € an den Zeugen Dr. Oliver Wendt, der den Betrag am 16.04.2020 überwies.

Am 16.04.2020 verkaufte er zwei SONOS Play 1-Lautsprecher zum Preis von 190,00 € an die Zeugin Jennifer Rolf, die den Betrag am selben Tag überwies.

Am 20.04.2020 verkaufte er eine Drohne DJI Mavic zum Preis von 900,00 € an den Zeugen Kai Steffen Güttinger, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 20.04.2020 verkaufte er eine Drohne DJI Mavic zum Preis von 860,00 € an den Zeugen Falk Richter, der den Betrag am selben Tag überweisen ließ.

Am 21.04.2020 verkaufte er eine Drohne DJI Mavic 2 mit Zubehör zum Preis von 1.010,00 € an den Zeugen Patrick Peter Friesch, der den Betrag am selben Tag überwies.

Am 21.04.2020 verkaufte er einen Fahrradcomputer Tacx Neo Smart 2 zum Preis von 600,00 € an den Zeugen Dr. Thomas Jenne, der den Betrag am selben Tag überwies.

Der Angeklagte hat die Taten umfassend gestanden und mit Hinweis auf seine Spielsucht glaubhaft begründet.

Der Angeklagte hat durch die Taten insgesamt 28.790 € erlangt.
Es war die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden hiermit die Tatverletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

 

Flessau, Rechtspfleger

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