Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Kiel

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Staatsanwaltschaft Kiel

571 Js 62030/​18 JUG V – 18.01.2022

An die
Geschädigten des Strafverfahrens

571 Js 62030/​18 JUG V
der Staatsanwaltschaft Kiel

Dropmann, Marco und Wiatr, Patrik

Tatvorwurf Dropmann: Diebstahl in 34 Fällen in Tatzeiträumen: 23.05.2018 zu 24.05.2018, 09.06.2018, 21.07.2018 in Alt Duvenstedt, zwischen 01.06.2018 und 31.07.2018 in der Mühlenstraße 20 in Rendsburg, vom 01.09*.208 auf den 02.09.2018, zwischen dem 07.09.2018 und 10.09.2018, zwischen 17.09.2018 und 18.09.2018, zwischen 19.09.2018 und 20.09.2018, zwischen 22.09.2018 und 24.09.2018 in Alt Duvenstedt, zwischen 28.09.2018 und 01.10.2018, zwischen 01.10.2018 und 04.10.2018 in Jagel, zwischen 04.10.2018 und 05.10.2018 in Brekendorf, am 26.10.2018 in Brekendorf, zwischen 29.10.2018 und 01.11.2018 in Jagel, zwischen 12.12.2018 und 13.12.2018 in Klein Wittensee, zwischen 15.12.2018 und 17.12.2018 in Büdelsdorf, am 19.12.2018 in Rendsburg (Fockbeker Weg), zwischen 15.12.2018 und 19.12.2018 in Rendsburg (Schleswiger Chaussee), vor 20.12.2018 in Owschlag (Eisenbahnstraße), Dezember 2018 in Hemmingstedt (To Süden), zwischen 20.12.2018 und 21.12.2018 in Lunden (Breiter Weg), zwischen 20.12.2018 und 21.12.2018 in Stelle-Wittenwurth (Breding), zwischen 30.12.2018 und 31.12.2018 in Holtsee (Mierensiek), Aufhebeln des Fensters und Diebstahl Laptop in Fahrdorf, zwischen 02.01.2019 und 03.01.2019 in Haby (Am Dornbrook), am 04.01.2019 in Kosel, am 05.01.2019 in Schleswig (Friedrichstraße),

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Sehr geehrter Damen und Herren,

mit Urteil vom 13.09.2021 hat das Amtsgericht Rendsburg – 123 Ls 571 Js 62030/​18 JUG V – hinsichtlich Dropmann, Marco, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.981,00 € und hinsichtlich Wiatr, Patrik in Höhe von 3.250,00 € angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Auf das anliegende Merkblatt weise ich hin.

Hochachtungsvoll

Ahlgrimm, Rechtspfleger

Anlage
Merkblatt zum weiteren Verfahrensverlauf

1.

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

2.

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

3.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

4.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

5.

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

6.

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

7.

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

 

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