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Bekanntmachung gem. § 459k Abs. 1 StPO

596 Js 44757/17

Strafvollstreckungsverfahren gegen Nesip Akbag,
besonders schwerer Fall des Diebstahls am 17.08.2017

Mit Entscheidung vom 19.03.2018 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Neumünster – 251 Ls 596 Js 44757/17 – verurteilt worden. Gestohlen wurde ein schwarzes Fahrrad der Marke „Gudereit“ mit der Rahmennummer GP0797562. Das Fahrrad wurde beschlagnahmt. Der Eigentümer konnte nicht ermittelt werden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist dem Tatverletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

 

Schmidt, Rechtspflegerin

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