Staatsanwaltschaft KielBekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO589 Js 48508/17 V Strafvollstreckungsverfahren gegen Jan Thomas Opitz, Nico Backhaus und Patrick Bellmann, Raub am 16.09.2017 in der Wohnung des Zeugen Koch, Fritz-Reuter-Straße 23 in 24159 Kiel Mit Entscheidung vom 09.11.2018 sind die oben Genannten durch das Amtsgericht Kiel – 47 Ls 589 Js 48508/17 (6/18) – verurteilt worden. Diese hatten am 16.09.2017 in der Wohnung des Zeugen Koch, Fritz-Reuter-Straße 23 in 24159 Kiel mehrere Gegenstände entwendet. Es wurde die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in Höhe von 130,00 € angeordnet. Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf: Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Wisian, Rechtspfleger |
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