Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Kiel

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Staatsanwaltschaft Kiel

574 Js 38209/17

Strafvollstreckungsverfahren gegen Timm Christiansen, geb. 23.06.1984 wegen Einbruchsdiebstahls in 19 Fällen, davon 7 Fällen im Versuch, in sämtlichen Fällen tateinheitliche Sachbeschädigung, sowie wegen versuchten Diebstahls vom 20.03.2017 bis zum 16.08.2017

Mit Entscheidung vom 02.04.2019 ist der oben Genannte Einziehungsbetroffene durch das Amtsgericht Neumünster – 251 Ls 574 Js 38209/17 – zur Zahlung von Wertersatz des zu Unrecht Erlangten iHv. 1.272,00 € rechtskräftig verurteilt worden.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

 

Lucas, Rechtspflegerin

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