Staatsanwaltschaft Koblenz
2020 Js 59249/19 – 2899 VRs
In der Strafsache gegen Unbekannt hat das Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 2020 Js 59249/19 bzw. 2020 Js 54834/18 am 14.08.2019 beschlossen, dass die Einziehung nach §§ 76a Abs. 1, 73a StGB im selbstständigen Einziehungsverfahren angeordnet wird.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen sind eine Vielzahl an Personen durch die Taten geschädigt worden.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine unbekannte Person eröffnete unter Angabe der Personalien des Zeugen Philipp Pilgenröther am 25.07.2018 ein Konto bei der FIDOR Bank AG mit der Nummer DE82 7002 2200 0075 5258 77.
Auf diesem Konto gingen seit der Eröffnung ausschließlich Zahlungen aus Online-Handelsgeschäften ein.
Ferner gingen jedoch Mitteilungen ein, wonach diese Überweisungen aufgrund Warenbetrugs auf das o. g. Zielkonto veranlasst worden seien und dass bereits wegen dieser Vorgänge Strafanzeige erstattet worden sei.
Insgesamt wurden auf dem Konto des Beschuldigten vom 25.07.2018 bis 10.08.2018 in 22 Buchungseingängen 15.725 EUR vereinnahmt.
Die Beträge wurden anschließend, ohne dass Aufwendungen für die private Lebensführung oder den Erwerb von Waren erkennbar wären, weitgehend in Bitcoin investiert.
Der verbleibende Saldo von 2.195,– EUR wurde von der FIDOR Bank AG nach Eingang der Mitteilungen geschädigter Käufer vorläufig gesperrt und konnte anschließend im Ermittlungsverfahren gesichert werden.
Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte wird auf die nachfolgende Belehrung verwiesen:
Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geltend macht.
Er ist gehalten, seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Gründen ablesen lässt.
Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattliche Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.
Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenen Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.
Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.
Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.
Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.
Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.
Sonderfall Insolvenz
Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.
Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.
Verletzte aus den oben genannten Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2020 Js 59249/19 melden.
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