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Staatsanwaltschaft Koblenz

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Staatsanwaltschaft Koblenz

2050 Js 77425/​20 – 2800 VRs (ehemals 2050 Js 33153/​20)

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen unbekannt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 27.11.2020 wurde die selbständige Einziehung § 76a StGB angeordnet. Der Beschluss ist rechtskräftig seit dem 04.12.2020. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der/​den von d. Verurteilten begangen(en) Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um d. Zeugen das zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 13.186,53 Euro angeordnet.

Vollstreckt werden konnten insgesamt 13.184,00 EUR.

Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Zumindest eine unbekannt gebliebene Person

ist hinreichend verdächtig

im Zeitraum vom 22.05.2020 bis zum 27.05.2020

an einem unbekannten Ort gewerbsmäßig handelnd in zumindest 58 Fällen

in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt.

Der Zeuge BREUER ist seit 23.04.2020 Inhaber des Kontos IBAN DE70XXXX bei der Postbank – Niederlassung der Deutschen Bank AG (Postbank). Auf dem Konto gingen von 58 geschädigten Personen im Zeitraum vom 22.05.2020 bis 27.05.2020 insgesamt 15.128,96 EUR ein, von denen auf Rückruf insgesamt 7 Geschädigter insgesamt 1.947,44 EUR an diese zurückgebucht wurden. Vorherige Eingänge von 5 EUR sowie von nochmals 0,01 EUR auf das Konto dürften der Verifizierung des Kontos gedient haben.

Auf dem Konto bei der Postbank, die Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet hat, befanden sich noch 13.186,53 EUR, die gepfändet werden konnten. Eine geplante Überweisung von 3.000 EUR auf ein spanisches Konto wurde von der Bank gelöscht.

Der Zeuge BREUER hat im Rahmen einer Strafanzeige vom 06.07.2020 gegenüber der Polizei in Bendorf glaubhaft angegeben, geglaubt zu haben, im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einer Firma „markt-check.online“ lediglich zu Produkttestzwecken das Konto bei der Postbank eröffnet zu haben. Die Zugangsdaten hat er an eine unter dem Namen „Markus Bergmann“ handelnde Person weitergegeben. Transaktionen hat er nicht veranlasst. Letztlich wurde er im Zusammenhang mit der Einrichtung des Kontos durch zumindest eine unbekannt gebliebene Person getäuscht und seine Daten missbraucht.

Die eingegangenen Beträge rühren aus Zahlungen der nachfolgend bezeichneten Geschädigten, die, soweit sie entweder Strafanzeige erstattet oder sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sonst geäußert haben, jeweils übereinstimmend angegeben haben, Ware über die Internetseite „big-kit.center“ gegen Vorkasse erworben und nicht erhalten zu haben. Hierbei handelte es sich um einen sogenannten „Fake-Shop“, dessen Betreiber nicht ermittelt werden konnten.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte, die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Nicht anmeldbar sind hingegen Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und Folgeschäden.

Beispiel: Sie werden Opfer einer Körperverletzung. Ihren Verdienstausfall, die Behandlungskosten und das Schmerzensgeld, müssen Sie vom Täter selbst einfordern, da das staatliche Entschädigungsverfahren dafür nicht vorgesehen ist.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Verletzte aus den oben genannten Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2050 Js 77425/​20 – 2800 VRs melden.

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