Staatsanwaltschaft Koblenz
2080 Js 31009/19 – 2899 VRs
In der Strafsache gegen Maike Chaieb, wegen Betruges hat das Amtsgericht Neuwied unter Aktenzeichen 2080 Js 31009/19 in der Hauptverhandlung am 30.04.2020 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.286,33 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 17.07.2020 rechtskräftig.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Tat geschädigt worden sind.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
die Angeklagte Maike Chaieb bot im Zeitraum vom 05.12.2016 bis 13.09.2017 über ihr Reisebüro „You-Reisen“ im Internet Flüge und Pauschalreisen, vor allem nach Tunesien, an. Nachdem die Angeklagte den Reisepreis von ihren Kunden erhalten hatte, buchte sie die Flüge jedoch nicht, bzw. bezahlte die gebuchten Flüge nicht bei der Fluggesellschaft, sondern behielt das Geld für sich. Sie ließ den Reisepreis auch auf Konten unter den Namen Werner Reese, Mohamed Chaieb und Sabine Reese überweisen.
Am 13.10.2017 bestellte die Angeklagte über das Internet die Xbox One-Spiele „Electronic Arts Fifa 18“ und „bigben Handball 17“, um diese für sich zu behalten, weiterzuverkaufen oder zu verschenken. Sie nutzte hierzu den Aliasnamen „Helga Chaieb“. Die erhaltene Rechnung zahlte sie nicht.
Im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.04.2018 bewohnte die Angeklagte ein Ferienhaus in Meckenheim. In diesem Zeitraum schloss sie 12 Verträge über Onlineplattformen ab, bei denen sie jeweils falsche Personendaten angab, um gelieferte Waren für sich zu behalten, weiterzuverkaufen oder zu verschenken. Sie verwendete die Namen „Anni Schmitt“, „Adolf Schmitt“, „Christel Schmitz“ und „Ulrike Schmitz“.
Am 10.04.2018 schloss die Angeklagte über eine Internetplattform einen 24-monatigen Mobilfunkvertrag ab, der auch die Bereitstellung eines Smartphones umfasste. Die Angeklagte zahlte weder die einmalige Gebühr noch die monatlichen Vertragsgebühren.
Am 24.04.2018 mietete die Angeklagte in Bonn einen PKW. Die Rückgabe sollte am 09.05.2018 erfolgen. Die Angeklagte gab das Fahrzeug jedoch nicht zurück, sondern behielt es für sich und verwendete es für ihre Zwecke bis die Polizei es am 16.07.2018 in Bad Honnef sicherstellen konnte.
Am 28.04.2018 mietete die Angeklagte eine Ferienwohnung in Rheinbach an. Der Auszug sollte am 02.05.2018 erfolgen. Der Mietzins wurde nicht vollständig gezahlt.
Am 02.05.2018 mietete die Angeklagte eine Luxuswohnung in Bad Honnef an. Die Mietdauer sollte drei Monate betragen. Die Monatsmieten wurden nicht gezahlt.
In der Zeit vom 16.06.2018 bis 30.06.2018 bewohnte die Angeklagte eine Ferienwohnung in Bad Honnef. Von dort bestellte sie mit Rechnungsdatum 21.06.2018 unter dem Namen „Sabine Bamberger“ und mit Rechnungsdatum 26.06.2018 und 25.06.2018 unter dem Namen „Joachim Sand“ jeweils einen WLAN-Router. Sie bezahlte keine der Rechnungen.
Am 06.08.2018 buchte die Angeklagte in Bonn eine Reise für sich und ihre Familie, obwohl sie wusste, dass sie den Reisepreis nicht begleichen konnte. Es entstanden Stornierungskosten. Diese wurden nicht gezahlt.
Zwischen dem 09.09.2018 und dem 22.10.2018 mietete die Angeklagte ein Appartement in Bonn. Dem Mietzins zahlte sie nicht. Stattdessen legte sie jeweils am 20.09., 25.09., 02.10. und zweimal am 10.10.2018 verschiedene Schreiben einer GmbH vor, aus denen hervorging, dass diese die Mietschuld der Angeklagten bezahlen werde. Die Schreiben hatte die Angeklagte selbst erstellt. Für den gesamten Zeitraum wurde keine Miete gezahlt.
Am 29.10.2018 schloss die Angeklagte einen Mietvertrag für eine Luxuswohnung in Wachtberg für den Zeitraum 01.11.2018 bis 31.10.2019 ab. Der Mietzins für den Dezember wurde nicht gezahlt. Sie verließ die Wohnung Mitte Dezember mit ihrer Familie ohne zu kündigen.
Im Vollstreckungsverfahren konnten Vermögenswerte sichergestellt werden.
Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.
Belehrung
Einziehung des Wertersatzes
Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren
Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, ist an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.
Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.
Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.
Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.
Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschusses nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.
Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.
Sonderfall Insolvenz
Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.
Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.
Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2080 Js 31009/19 – 2899 VRs melden.
Obwohl die Serientäterin von mehr als 20 Personen angezeigt wurde, konnte sie weiterhin ihre Untaten ungehemmt weiterführen.
Das Geld allein aus den ungebuchten Flügen und Hotels Betrug mehr als 100.000€ !!! Damals hatten wir eine Facebook Seite eingerichtet und dort Infos über den Fall gesammelt!
Wir haben damals vermutet, dass sie das Geld nach Tunesien geschleust habe. Soweit ich weiß, wurde sie und ihren Ehemann auch in Tunesien angezeigt.
Ich habe von ihrer Betrugsmasche über 6.000€ Schaden, zerstörte Freundschaften und leider ein misstrauen gegenüber dem Rechtsstaat.
mfg