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Staatsanwaltschaft Köln 119 Js 307/17

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln, Aktenzeichen 119 Js 307/17, gegen Markus Gladowsky, geb. am 25.01.1959 in Graudenz, wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 26.05.2017, Aktenzeichen 503 Gs 1095/17, gegen Markus Gladowsky auf zwei Konten der Commerzbank AG Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 24.837,74 und auf dem Konto der Fidor Bank AG ein weiterer Betrag in Höhe von 5,48 Euro gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht, bislang unbekannten Tätern mindestens seit März 2017 Bankkonten zur Verfügung gestellt zu haben.

In Ausführung des Tatplans gelang es den unbekannten Tätern die Computer der Geschädigten zu sperren und diesen vorzuspiegeln, dass ihr Computer mit Viren befallen sei. Nachdem die Geschädigten Kontakt zu der eingeblendeten Nummer 0800-7243945 aufgenommen hatten, boten die unbekannten Täter diesen an, den Computer mittels Fernzugriffs zu bereinigen. Für die Wartung bzw. Entsperrung des Computers wurden die Geschädigten aufgefordert, einen Geldbetrag auf eins der Konten des Beschuldigten zu überweisen.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111I Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803,804 Zivilprozessordnung verwiesen.

 

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