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Staatsanwaltschaft Köln

981 Js 3257/15 V – 06.11.2019

An die Geschädigten
im Verfahren
981 JS 3257/15
und
930 Js 28/17
der Staatsanwaltschaft Köln

Vollstreckungsverfahren gegen Ertugrul Osman Gazi Demir

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Urteil vom 16.5.2019 hat das AG in Köln – Az. 525 Ds 16/19 – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1945,00 € und 2684,00 € aus einbezogener Sache 525 Ds 781/17 Amtsgericht Köln angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Es konnten zu Gunsten von einem Geschädigten keine Vermögenswerte gesichert werden.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen, dieses kann zur Vereinfachung genutzt werden. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Da im vorliegenden Fall keine Vermögenswerte sichergestellt wurden, muss der eingezogene Betrag erst beigetrieben werden. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Einziehung des Wertes ist nur eine Nebenfolge. Daraus resultiert, dass dies erst nach der eigentlichen Geldstrafe beigetrieben wird.

Der Beitreibung durch Sie selbst steht nichts entgegen. Sollte dies erfolgen, wird um sofortige Mitteilung bei Erledigung gebeten!

Hochachtungsvoll

Bausch-Hochscheid, Rechtspflegerin

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