Staatsanwaltschaft Köln960 Js 37/21 Strafvollstreckungsverfahren gegen Sebastian Hilger, alias John Osborne, alias Denis Bucher, alias Stefan Theisgen, alias alias Anna Magwa, alias Nils Oomen, alias Marco Weiler Mit Urteil vom 04.03.2022 hat das Landgericht Köln (Az. 118 KLs 10/21) den Sebastian Hilger wegen Betruges in 41 Fällen, sowie wegen Betruges in 72 weiteren Fällen, begangen im Zeitraum Dezember 2019 bis März 2021, verurteilt und dabei die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 26.152,98 Euro abzüglich sichergestellter 6.325,00 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung wurden 6.325,00 Euro sichergestellt. Der Differenzbetrag muss durch den Verurteilten erst noch gezahlt werden. Es gibt mehrere Geschädigte. Gemäß § 459l Abs. 1 und 2 StPO werden die Geschädigten/Anspruchsinhaber hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Es können nur Ansprüche geltend gemacht werden, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen des Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung. Da nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es dem Anspruchsinhaber insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ansprüche gegenüber dem Schuldner zivilrechtlich geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Daher ist von Anfragen Abstand zu nehmen. Es obliegt dem eigenen Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse über diesen Akteneinsicht zu beantragen. Hochachtungsvoll
Klippel, Rechtspflegerin |
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