Staatsanwaltschaft Konstanz
B910 VRs 34 Js 11096/20
Durch das Amtsgericht Radolfzell ist am 18.05.2020 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 03.06.2020 rechtskräftig ist. Gegen Timo Natterer wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500,00 Euro angeordnet.
Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 29.04.2017 schloss der Verurteilte mit der GbR 5. Element-Burger-Lerner-Scholter, Teggingerstraße 5 in Radolfzell am Bodensee, unter Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit einen Darlehensvertrag über 1.500,00 EUR. Dieser Darlehensvertrag wurde im Hinblick auf den am 24.04.2017 mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Zur vertragsgemäßen Arbeitsaufnahme kam es wegen der Kündigung des Arbeitsvertrages am Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme durch den Verurteilten am 01.06.2017 nicht.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte er den ihm im Vertrauen auf die vereinbarte Arbeitsaufnahme und seine Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit am 29.04.2017 überlassenen Betrag von 1.500,00 EUR nicht zurück. Hierdurch ersparte der Verurteilte Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand ein entsprechender Schaden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Konstanz anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die vorgenannte Sechsmonatsfrist beginnt einen Monat nach dem Veröffentlichungsdatum zu laufen.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur nach Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen B910 VRs 34 Js 11096/20 schriftlich in Verbindung setzen.
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