Staatsanwaltschaft Krefeld
2 Js 327/17 V
„Die Staatsanwaltschaft Krefeld führt unter dem Aktenzeichen 2 Js 327/17 V ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Ardian Bojkaj, geb. Erdogan, geb. am 08. Mai 1996, der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld (31 Ds 671/18) vom 14.11.2019 wegen Betruges u. a. verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz entstanden.
Das Amtsgericht Krefeld hat am 14.11.2019 (31 Ds 671/18) die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 4.231, 00 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 14.11.2019.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Die Verletzten können gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem sie ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmelden. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Verletzten bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den / die Verletzten ausgekehrt.
b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).“
Hallo Redaktion Diebewertung,
ich bitte sie hiermit ausdrücklich die Anzeige aus der Plattform zu nehmen da sie weder das Einverständnis von mir bekommen haben geschweige denn eine Unterschrift von mir wo ich es erlaube geschweige denn eine unterschrift
Anmerkung der Redaktion:
Gerne hätte ich Ihnen eine persönliche Mail gesendet, aber Sie haben leider keien Mailadresse hinterlassen. Das ist ein Eintrag aus dem http://www.bundesanzeiger.de die wir übernehmen dürfen, sogar ohne Ihre Zustimmung. Natürlich löschen wir diese Einträge dann,wenn wir Kenntnis davon erhalten, dass der Eintrag im Bindesanzeiger gelöscht wurde.
Im Moment steht der aber da noch. Übrigens steht alles in unserem Impressum. Was sie jetzt tun können? Ganz einfach, melden Soe sich bei der veröffentlichenden Staatsanwaltschaft udn bitten diese den Eintrag zu löschen, sollte hier eigentlich kein Problem sein, denn gesetzlich vorgeschrieben ist nur ein Zeitraum von 6 Monaten. Ich werde diese Antwort bis Montag denn 11. September so stehen lasen, danach den Komemntar löschen.