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Staatsanwaltschaft Landshut 201 Js 2261/17 VA – 09.08.2017

An Betroffenen Ermittlungsverfahren gegen Brezovar-Wiethase Renate, geb. 24.08.1960 in München, gegen Breitsameter Johann, geb. 05.06.1947, wegen Geldwäsche

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem bei der Staatsanwaltschaft Landshut anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigte stellte im Zeitraum vom 16.01.2017-23.01.2017 ihr Konto bei der VR Bank München Land eG einer bislang unbekannten Tätergruppe zur Verfügung. Die Tätergruppe verschaffte sich, vermutlich im Wege des Phishings, Zugang zu den Online-Banking Daten mehrerer Geschädigter und veranlasste unter unberechtigter Verwendung dieser ausgespähten Zugangsdaten Überweisungen auf das Konto der Beschuldigten.

Nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wurden Sie hierbei mutmaßlich geschädigt.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Sie können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ihre Ansprüche anmelden.

Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen Sie Ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Bitte teilen Sie daher der Staatsanwaltschaft Landshut schriftlich unter Verwendung des anliegenden Rückantwortschreibens mit, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Auch hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

gez. Fernandes, Rechtspflegerin

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