Staatsanwaltschaft Landshut 205 Js 13874/16 – 13.11.2017
An Betroffene im Strafverfahren 205 Js 13874/16
Vollstreckungsverfahren gegen Kratochwil Angelika,
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Entscheidung des Amtsgerichts Landshut vom 03.07.2017, Az.: 205 Js 13874/16 wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz iHv. 25.236,64 € rechtskräftig verurteilt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verurteilte ist seit 12.08.2008 Director und einzige Gesellschafterin der BEAUTY VISION & MORE LTD mit Sitz in Hull. Die Gesellschaft betrieb eine Zweigniederlassung unter der Firma HAARLOS Zweigniederlassung der Firma BEAUTY VISION & MORE LTD in Landshut. Die Gesellschaft betrieb zudem eine Zweigniederlassung unter der Firma Haarlos Institut Limited in Landshut. Mit Geschädigte wurden Verträge im Namen beider Gesellschaften über Haarentfernungen geschlossen. Hierbei wurde von der Verurteilten vorgetäuscht, dass sie willens und in der Lage ist, sämtl. Sitzungen durchzuführen und die Dienstleistung vollständig zu erbringen. Die Geschädigten bezahlten den vollständigen Preis der Sitzungen im Vertrauen auf den Erhalt der vollständigen Dienstleistung. Tatsächlich hatte die Verurteilte vor, jeweils nur wenige Sitzungen durchzuführen und im Anschluss daran für die Geschädigten nicht mehr erreichbar zu sein., um den Preis für die jeweils nicht durchgeführten Sitzungen für sich zu behalten.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Landshut zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 14.03.2016 vor dem Amtsgericht Landshut Aktz.: IN193/16 eröffnet wurde. Sie müssen Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert bzw. wurden bereits aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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