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Selbstständiges Einziehungsverfahren gegen Steve Völker – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

23 VRs 609 Js 52188/16

In dem selbstständigen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 609 Js 52188/16, gegen Steve Völker wurde durch das Amtsgericht Leipzig am 06.11.2017 festgestellt, dass aus den begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden ist.

Am 16.04.2016 zwischen 18:30Uhr und 22:00Uhr nahm der Einziehungsbetroffene in der Wohnung des R.Wohlrab in Leipzig, in der er zu dieser Zeit von R.Wohlrab aufgenommen war, ein weißes Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 im Wert von ungefähr 500,00 Euro und Bargeld in Höhe von ungefähr 9,00 Euro des R.Wohlrab sowie ein blaues Mobiltelefon Samsung Galaxy S 3 der K. Baum im Wert von ungefähr 380,00 Euro an sich und verließ die Wohnung, um die Gegenstände für sich zu behalten.

Um dem Einziehungsbetroffenen das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 300,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Ein Teil des Betrages wurde beigetrieben.

Die Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

gez. Wilbat, Rechtspflegerin

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