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Staatsanwaltschaft Leipzig

Benachrichtigung der Verletzten gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

805 Js 12087/16

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 805 Js 12087/16, gegen Danny Ralf Witzgall wegen Betrugs u.a., ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 17.05.2018 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Verurteilte am 19.01.2016 in einem BASE-Shop in der Zweinaundorfer Straße 1 (04138 Leipzig) einen Mobilfunkvertrag mit dem Mobilfunkanbieter O2 auf den Namen des M. Dietrich abgeschlossen. Hierzu war er nicht berechtigt. Im Anschluss erhielt der Verurteilte ein Iphone 5S, welches er jedoch in der Folge nicht bezahlte.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 691,88 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Es gibt weitere Geschädigte. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Der Verletzte (BASE-Shop) kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Leipzig, den 08.04.2019

gez. Wilbat, Rechtspflegerin

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