Staatsanwaltschaft Leipzig
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
818 Js 10578/17
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 818 Js 10578/17, gegen Joa Da Mota Ribeiro – geboren am 15.05.1966 – wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls, ist nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die unbekannten Geschädigten entstanden.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Verurteilte zwischen dem 19.08.2016, 16:00 Uhr und dem 22.08.2016, 07:00 Uhr durch Einstieg in ein Kellerfenster Zutritt in das in Rekonstruierung befindliche Mehrfamilienhaus in der Hermann-Liebmann-Straße 25 in Leipzig verschafft und dort diverse Kabel und eine Schubkarre entwendet. Die Gegenstände wurden im Anschluss durch den Verurteilten verkauft.
Weiter hat sich der Verurteilte zwischen dem 05.08.2016, 16:00 Uhr und dem 22.08.2016, 07:00 Uhr sich durch Einstieg in ein Kellerfenster Zutritt in das in Rekonstruierung befindliche Mehrfamilienhaus in der Dohnanyistraße 7 in Leipzig verschafft und dort diverse Kabel, eine Wasseruhr und verschiedene Werkzeuge entwendet. Die Gegenstände wurden im Anschluss durch den Verurteilten verkauft.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11.12.2017 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06.09.2018 die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 320,00 EUR gegen Joa Da Mota Ribeiro ausgesprochen.
Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die unbekannten Geschädigten werden aufgefordert, binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung, ihren Anspruch bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zum Aktenzeichen 818 Js 10578/17 anzumelden.
Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Heymann, Rechtspflegerin
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