Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Faouzi Almathlothi – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
306 Js 48465/16
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 306 Js 48465/16, gegen Faouzi Almathlothi – geboren am 01.07.1979 – wegen Mordes u.a., ist durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.09.2017 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilte tötete zwei Personen am 23.07.2016 in deren Wohnung Zollikofer Straße 38 in Leipzig und entwendete ein Samsung Galaxy S7 und Schmuck (Wert geschätzt 350,00 EUR) aus der Wohnung. Das Samsung Galaxy S7 veräußerte er sodann für 350,00 EUR.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 28.06.2019
gez. Wilbat, Rechtspflegerin
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