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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

R020 VRs 712 Js 10297/17

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Grigor Bulbulov, geb. am 15.01.1983, wegen besonders schweren Fall des Diebstahls u.a.

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

Unter dem AZ: 222 Ds 712 Js 10297/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 26.03.2018 die Einziehung folgender Gegenstände:

Fahrrad „Fixie Inc.“, Farbe weiß

rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 05.09.2017 entwendete der Verurteile vor 9.00 Uhr entweder im Rosental in Leipzig oder in unmittelbarer Nähe des Parks ein Fahrrad des Herstellers „Fixie Inc.“, das ein unbekannt gebliebener Eigentümer dort kurzzeitig unangeschlossen gegen einen Baum gelehnt hatte. Der Verurteile handelte in der Absicht, das Fahrrad im Wert von ca. 200 EUR dauerhaft für sich zu behalten oder zur Erlangung von Bargeld zu verkaufen. Er wusste, dass er auf das Fahrrad keinen Anspruch hatte.

Der/Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/sie Ansprüche hat. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Es bedarf der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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