Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Xenia Nikolaidis –

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

652 Js 69463/17

In einem selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 652 Js 69463/17, gegen Xenia Nikolaidis ist nach der Antragsschrift vom 04.07.2019 und dem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 02.10.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem/den unbekannten Täter(n) begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Der/die unbekannte(n) Täter veräußerte(n) im Zeitraum vom 23.10.2017 bis zum 02.11.2017 über die Internetseite www.machzwei-gmbh.de Computer an mindestens 81 verschiedene Personen. Die Käufer überwiesen den jeweiligen Kaufpreis auf das Konto bei der Sparkasse Leipzig mit der IBAN DE25 8605 5592 1090 1780 06, welches zuvor durch den/die Täter unter Vorlage eines falschen oder veränderten griechischen Reisepasses sowie einer gefälschten Meldebescheinigung auf den Namen Xenia Nikolaidis eröffnet wurde. Insgesamt gingen im genannten Zeitraum 81 Gutschriften in Höhe von insgesamt 68.992,81 Euro ein, wobei im vorliegenden Verfahren bislang mindestens 47 Käufer als Geschädigte erfasst sind. Nach Gelderhalt erfolgte kein Versand der Waren, weshalb den Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist. Da ein Großteil der Gelder durch den/die Täter abgehoben wurde, verblieb ein Restguthaben von 2.536,99 EUR.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2.536,99 EUR angeordnet. Dieser Betrag konnte in voller Höhe gesichert werden.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 22.07.2020

gez. Koall, Rechtspflegerin

 

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