Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Frank Hans-Peter Schüler
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
956 Js 14033/19
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 956 Js 14033/19, gegen Frank Hans-Peter Schüler- geboren am 29.11.1959- wegen Untreue, ist durch Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 25.08.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilte missbrauchte im Zeitraum vom März 2017 bis 17.01.2019 die von seiner Mutter, Elsbeth Schüler, eingeräumte Befugnis über deren Konto im Rahmen der Vorsorgevollmacht vom 06.09.2010 und der am 21.02.2017 erteilten Bankvollmacht für das Konto bei der Sparkasse Leipzig zu verfügen. Er hob insgesamt 10.800 EUR vom Bankkonto der Mutter ab, um dieses Geld entgegen der Interessen der Mutter für sich zu behalten.
Die Tatverletzte Elsbeth Schüler ist am 2.5.19 (zuletzt wohnhaft in einer Seniorenwohnanlage in Oschatz) verstorben. Die Erben der Elsbeth Schüler sind unbekannt.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 10.800 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 23.02.2021
gez. Schieler, Rechtspfleger
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