Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Dennis Werner Kohlhoff
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
817 Js 18610/17
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 817 Js 18610/17, vom 02.05.2018 wurde u.a. die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 6.205,70 Euro rechtskräftig angeordnet. Der komplette Betrag wurde beigetrieben. Von den 13 Geschädigten konnten 2 bisher nicht ausfindig gemacht werden.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte stellte sein Konto IBAN: DE16 2916 2394 0076 5236 00 bei der Volksbank eG in Osterholz-Scharmbeck zur Verfügung, um Gelder für einen unbekannten Täter, der unter der nicht existierenden Firma Rgate Financial Solutions GmbH auftrat, entgegenzunehmen und diese auf dessen Konto weiterzuleiten. Der unbekannte Täter hatte, was der Verurteilte aus Gleichgültigkeit und gedanklicher Unachtsamkeit verkannte, die Überweisungen auf sein Konto durch Verkäufe bei eBay und bei vooba.de veranlasst, bei denen er den geschädigten Käufern die verkauften Waren gar nicht liefern konnte und wollte, wodurch er sich nicht nur vorübergehend eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang verschaffte. |
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Er leitete im Einzelnen folgende gutgeschriebene Beträge weiter: |
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[…] |
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Am 13.12.2016 zwei weitere am 13.12.2016 aus Österreich überwiesene Beträgen von 243,69 Euro und 260,59 Euro. |
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der Geschädigte nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den sonstigen Rechtsnachfolger zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Staritz, Rechtspflegerin
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