Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Dominik Stein –
Benachrichtigung gemäß § 459j StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
R029 VRs 801 Js 50969/18
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R029 VRs 801 Js 50969/18, gegen Dominik Stein – geboren am 26.02.1995 – wegen Hehlerei, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 22.09.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes für den/die Tatverletzte entstanden.
Sachverhalt: Kauf zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18.03.2017, möglicherweise im Mai 2016, eines Mountainbikes Bulls mit der Rahmennummer AA40651*50 von Evgenij Grabchenko in Leipzig, wobei an der drittletzten Ziffer der Rahmennummer augenscheinlich manipuliert worden war.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Taterlangten gegen den Verurteilten angeordnet.
Der/Die Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihren Anspruch anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Eine Prüfung der Ansprüche durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Dazu wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich der Anspruch glaubhaft darstellt. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Verletzte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Herausgabe nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 20.05.2021
gez. Hahn
Rechtspflegerin
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