Staatsanwaltschaft Leipzig

Published On: Montag, 04.10.2021By

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen David Esche – Benachrichtigung
gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R004 VRs 809 Js 51872/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 809 Js 51872/​18, gegen David Esche – geboren am 08.03.1993 – wegen Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 06.10.2018 in Verbindung mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 27.02.2019 (Az.: 225 Cs 809 Js 51872/​18) nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Am 17.01.2018 bat der Verurteilte gegen 17:45 Uhr Aribert Paul Lyszczok in dessen Mietwohnung, Salzmannstraße 8 in Leipzig Eutritzsch, ihm die von der Sparkasse Leipzig für Herrn Lyszczoks Konto Nummer 163 152 36 07 ausgestellte Debitkarte inklusive Persönliche Identifikationsnummer zu überlassen, damit er an einem Geldautomat 15 Euro von Herrn Lyszczoks Konto abheben könne. Danach wollte der Verurteilte die Debitkarte umgehend zurückgeben.

Dabei hatte der Verurteilte tatsächlich von vornherein vor, mehr als 15 Euro abzuheben und die Debitkarte Herrn Lyszczok auch nicht zurückzugeben, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hat.
Wie vom Verurteilten geplant, ließ sich Herr Lyszczok im falschen Vertrauen auf dessen Redlichkeit in die Irre führen und gab die Debitkarte und Persönliche Identifikationsnummer heraus.

Nun ging der Verurteilte umgehend zu einem Geldautomat der Sparkasse Leipzig in Leipzig Eutritzsch, steckte die Bank-Code-Karte in den Schlitz, gab die Persönliche Identifikationsnummer und als gewünschten Auszahlbetrag 180 Euro ein. Dementsprechend gab der Bankomat um 17:53 Uhr 180 Euro aus, das Konto wurde in dieser Höhe belastet und für Herrn Lyszczok realisierte sich ein entsprechender Verlust.

Oder: Nachdem der Geldautomat um 17:53 Uhr Bargeld in Höhe von 180 Euro auszahlt hatte, steckte der Verurteilte die 180 Euro ebenso wie die Debitkarte ein und verwendete beides für sich, obwohl er wusste, dass 165 Euro des vom Bankomat ausgegebenen Bargelds ebenso wie die Debitkarte allein Herrn Lyszczok zusteht und er darauf keinen Anspruch hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 165,00 EUR sowie die Einziehung der Debitkarte, die die Sparkasse Leipzig für Herrn Lyszczoks Konto Nummer 163 152 36 07 ausgestellt hat, gegen den Verurteilten angeordnet.

Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die Rechtsnachfolger des zwischenzeitlich verstorbenen Verletzten können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 23.09.2021

gez. Dipl.-Rpfl. (FH) Naumann

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