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Strafvollstreckungsverfahren gegen Kathleen Erler – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

808 Js 14977/11

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 808 Js 14977/11, gegen Kathleen Erler – geboren am 04.08.1974 – wegen Untreue, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 15.12.2017 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Verurteilte im Jahr 2010 eine durch Herrn Fritz Rösler erteilte Vollmacht missbraucht, um an Gelder des nunmehr verstorbenen Fritz Rösler zu gelangen. Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 8.724,44 EUR gegen Kathleen Erler angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die Erben des Geschädigten Fritz Rösler können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

gez. Heymann, Rechtspflegerin

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