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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Volodymyr Sidoruk
Benachrichtigung gemäß § 459j StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R029 VRs 809 Js 48878/​17

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R029 VRs 809 Js 48878/​17, gegen Volodymyr Sidoruk – geboren am 06.06.1966 – wegen Hehlerei ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Grimma vom 03.09.2018 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände für den/​die Tatverletzte entstanden.

Sachverhalt: Erwerb vor dem 10.03.2017 der einzeln aufgeführten Gegenstände; ein blauschwarzes 230-Volt-Stromerzeugungsaggregat „Einhell“ BT-PG 2088 Seriennr.: 1RB5686, ein Fuchsschwanz „Bosch PFZ 500E“ Artikelidentifikationsnr.: 3165140357272, eine orangeschwarze Elektro-Kettensäge „Grizzly“ EKS 1835 QT Nummer 201112000871 und zwei Fahhrradrahmen „Cannondale, Jekill 8651 und Super V 2000“, weiß bzw. schwarzlila mit den Rahmennr. H31H48651 und FL112669007854G19, Prägezeichen erkennbar teils überschlagen und überlackiert.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Taterlangten gegen den Verurteilten angeordnet.

Der/​Die Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihren Anspruch anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/​die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger die eingezogenen Gegenstände zurückerhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Prüfung der Ansprüche durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Dazu wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich der Anspruch glaubhaft darstellt. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/​die Verletzte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Herausgabe nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 28.09.2021

gez. Hahn
Rechtspflegerin

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