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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Heiko Goldammer
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

801 Js 51000/​17

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az.: 801 Js 51000/​17, gegen Heiko Goldammer, geboren am 12.10.1979, wegen Diebstahls, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 28.09.2017 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für den Tatverletzten entstanden.

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 28.06.2017 gegen 13:45 Uhr überließ Rico Klingbeil dem Heiko Goldammer in dem Zug RB 81341 von Hochweitzschen nach Leipzig sein Mobiltelefon Samsung GT 1090 im Wert von 40,00 EUR, damit dieser mit dem Handy einen kurzen Anruf tätigen könne. Sodann begab sich Heiko Goldammer mit dem Telefon zunächst in die Toilette des Zuges, wobei er, wie er wusste, weiterhin von dem Rico Klingbeil beobachtet wurde. Anschließend verließ Heiko Goldammer an Bahnhof Leipzig-Sellerhausen den Zug mit dem Telefon, um dieses für sich zu behalten.

Auf der in dem Telefon befindlichen Prepaid-Simkarte des Rico Klingbeil befand sich noch ein Guthaben in Höhe von 52,00 EUR.

Am 28.06.2017 gegen 17.28 Uhr wurde Heiko Goldammer mit dem Telefon festgestellt. Das Guthaben i.H.v. 52,00 EUR wurde durch ihn aufgebraucht. Er hat mithin einen Betrag i.H.v. 52,00 EUR zulasten des Rico Klingbeil erlangt.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten i.H.v. 52,00 EUR angeordnet. Der Betrag konnte bereits vollständig eingezogen werden.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 13.10.2021

Reichelt
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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