Staatsanwaltschaft Leipzig
Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen David Grunert – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
801 Js 29430/10
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 801 Js 29430/10, gegen David Grunert – geboren am 08.12.1979 – wegen Unterschlagung, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 10.07.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
[Sachverhalt zu Abschnitt II Ziffer 9 des Urteils: Am 06.06.2010 zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr entwendete der Verurteilte aus der Kellerbox des Michel Jendricke im Mehrfamilienhaus Am Pfarrfelde 4 in Leipzig, in welchem der Verurteilte auch wohnhaft ist, mehrere CDs und DVDs sowie mindestens 3 Edelstahlkochtöpfe im Gesamtwert von ca. 150,– €, um diese für sich zu behalten. Die entwendeten Gegenstände gehören dem Wolfgang Dieter Ottomar Krosse. Dieser hatte die Gegenstände im Keller des Michel Jendricke gelagert. Um in den Keller zu gelangen, hatte der Verurteilte zuvor gewaltsam die Lasche der Türverriegelung an der Kellerbox aufgebogen.
Der Verurteilte wollte sich durch den Verkauf der entwendeten Gegenstände eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. ]
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 792,98 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 25.10.2021
gez. Reichelt, Rechtspfleger
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