Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Hardy Just
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
601 Js 27200/13
Mit Urteil des Landgerichts Leipzig, Az.: 601 Js 27200/13, vom 07.05.2018 wurde u.a. die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 159.630,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Ein Teil des Betrages wurde beigetrieben.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.04.2012 und dem 07.05.2012 verkaufte der Verurteilte als angeblicher Geschäftsführer der WEDA Immobilien GmbH handelnd unter Vortäuschung seiner Lieferbereitschaft über das Internet einen LKW Typ Kipper MAN 41.413 (FIN WMAH38ZZ04M390805) an Victor Awume. Im Vertrauen auf die Erfüllungsbereitschaft des Verurteilten überwies der Geschädigte am 07.05.2012 den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 39.630,00 EUR auf das als Empfängerkonto benannte Konto der Rechtsanwälte Kuhne & Klauß bei der Hypovereinsbank (Kontonummer 603924410). Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Verurteilte jedoch nach Erhalt des Kaufpreises nicht die geschuldete Ware, so dass der Verurteilte einen finanziellen Vorteil in Höhe des Kaufpreises erzielte und Victor Awume einen entsprechenden Schaden erlitt. 2. Aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses verkaufte der Verurteilte über das Internet zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18.12.2012 für die Firma Svetex GmbH handelnd unter Vortäuschung der Lieferbereitschaft die Radlader Caterpillar 950 G (FIN 5FWO1864) und Caterpillar 950 H (FIN 0950HKN1A02778) an die Firma SADB-SUARL in Mali, vertreten durch Abdou Dramane Bathily. Im Vertrauen auf die Erfüllungsbereitschaft der Firma Svetex GmbH überwies der Zeuge Bathily in der Folge den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 120.000,00 EUR auf das durch den Verurteilten benannte Konto bei der Hypovereinsbank (Kontonummer 20088826). Entsprechend der vorgefassten Absicht des Verurteilten lieferte die Firma Svetex GmbH nach Erhalt des Kaufpreises jedoch nicht die geschuldete Ware, so dass die Firma Svetex GmbH einen finanziellen Vorteil in Höhe des Kaufpreises erzielte und der Firma SADB-SU-ARL in Mali, vertreten durch den Zeugen Abdou Dramane Bathily, ein entsprechender Schaden entstand. |
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der Geschädigte nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den sonstigen Rechtsnachfolger zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Staritz, Rechtspflegerin
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