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Staatsanwaltschaft Lörrach

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Staatsanwaltschaft Lörrach

R742 VRs 86 Js 15124/​19

Die Staatsanwaltschaft Freiburg -Zweigstelle Lörrach- führt unter dem Az.: 742 VRs 86 Js 15124/​19 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Sidali Chabi, geb. 24.06.1992, der durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 29.04.2020 wegen schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist den Verletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.11.2019 schlossen sich die Verurteilten Aniss Zitouni, Ali Chabi und Aberrahim Djellal – möglicherweise mit weiteren, bislang unbekannten Personen – zusammen, um zukünftig für eine gewisse Dauer – gegebenenfalls in wechselnder Besetzung – bei geeigneten Gelegenheiten in Restaurants von anderen Gästen stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, wobei sie sich durch die wiederholte Begehung solcher Straftaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten. Am 23.11.2019 mieteten sie im Hotel „Dreiländerbrücke“ in Weil am Rhein, Hauptstraße 435, ein Zimmer bis zum 29.11.2019 an, von dem aus sie ihre Diebestouren starteten. In Ausführung ihrer Bandenabrede begingen sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken nachfolgende Straftaten:

1. Am 24.11.2019 kurz vor 11:40 Uhr begaben sich die drei Verurteilten in das Restaurant „Café Saray“ in Weil am Rhein, Leopoldstraße 2a. Während sich die Verurteilten Zitouni und Chabi an einen Tisch setzten, hielt sich der Verurteilte Djellal in der Nähe seiner Mittäter auf, um – wie der Angeklagte Chabi – die nähere Umgebung und die potentiellen Geschädigten zu beobachten. Nach kurzer Zeit griff Aniss Zitouni mit seiner rechten Hand hinter sich in die Jacke des Geschädigten Hüseyin Inkaya, der sie hinter ihm über einen Stuhl gehängt hatte, und zog aus dieser eine Geldbörse, der er Bargeld in Höhe von mindestens 100 CHF entnahm, die er in seiner Hosentasche verstaute. Sodann steckte er die Geldbörse zurück in die Jacke des Geschädigten. Währenddessen sondierten seine Mittäter Djellal und Chabi die nähere Umgebung, um notfalls Aniss Zitouni bei dessen Tatausführung warnen zu können.

2. Wenige Stunden später, am 24.11.2019 kurz vor 15:00 Uhr, begaben sich die drei Angeklagten in das Restaurant „Cinar“ in Weil am Rhein, Hauptstraße 374. Nachdem sie an einem Tisch Platz genommen hatten, griff Aniss Zitouni in die Tasche der Jacke des neben ihm sitzenden Elez Veliu, die über der Rückenlehne seines Stuhles hing. Aniss Zitouni entnahm der Jackentasche die Geldbörse des Geschädigten und reichte sie Ali Chabi weiter, der ihr Bargeld in Höhe von 860 CHF und 55 € entnahm. Anschließend wurde die Geldbörse zurück in die Jackentasche des Geschädigten gesteckt. Während der Tatausführung beobachteten Ali Chabi und Abderrahim Djellal die nähere Umgebung und den Geschädigten, um gegebenenfalls warnend eingreifen zu können.

3. Am 24.11.2019 gegen 20:00 Uhr begaben sich Ali Chabi und Abderrahim Djellal erneut in das „Café Saray“ in Weil und setzten sich dort an einen Tisch. Kurze Zeit später griff Abderrahim Djellal mit seiner rechten Hand in die Jackentasche des mit dem Rücken zu ihm sitzenden Geschädigten Osman Ahkan, der seine Jacke über die Rückenlehne seines Stuhls gehängt hatte, und nahm dessen Geldbörse, aus der er Bargeld in Höhe von 60 CHF entnahm, an sich, während Ali Chabi die nähere Umgebung observierte. Während der Tatausführung betrat auch Aniss Zitouni das Café, suchte sich einen freien Platz und griff ebenfalls in der Absicht, Barmittel zu entwenden, in die Jacke eines weiteren Gastes, wobei Zitouni und Chabi ständig Blickkontakt hielten. Ob bzw. in welcher Höhe Aniss Zitouni Bargeld entwendete, ließ sich nicht mehr feststellen.

Um dem Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Lörrach die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1600,00 € entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates. Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

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