Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Lübeck

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Staatsanwaltschaft Lübeck

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

779 Js 971/15 V60

Vollstreckungsverfahren gegen Yama Samadi, geboren am 25.08.1992

Mit Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 27.06.2018 – 7a KLs (5/18) – wurde gegen den oben genannten Betroffenen die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 9.102,00 € rechtskräftig angeordnet.

Die Einziehungsanordnung beruhte hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.000,00 € auf einer am 03.12.2014 in Bargteheide, Rathausstr. 9, begangenen schweren räuberischen Erpressung. Der/die wirtschaftlich Verletzte/n dieser Tat ist/sind unbekannt.

Diese Mitteilung erfolgt, um dem/der/den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ein Recht auf Entschädigung geltend zu machen.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Tatverletzte oder deren Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Sollten die ursprünglich Geschädigten durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, wird gebeten, den Erwerber von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.

Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann an Sie frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn ein Erlös überhaupt vorhanden ist und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls sind Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber erfolgt gegebenenfalls nochmals eine Aufforderung von einem Insolvenzverwalter.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggfs. anwaltlich beraten.

Lübeck, den 22.05.2019

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