Staatsanwaltschaft Lübeck
Benachrichtigung der Tatverletzten gemäß § 459i StPO über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
779 Js 24792/18 V60
Vollstreckungsverfahren gegen Angela Martina Langeloh, geboren am 14.12.1966 |
Mit Entscheidung des Landgerichts Lübeck, Az. 3 Ns 779 Js 24792/18, vom 15.06.2021 wurde gegen die oben genannte Einziehungsbetroffene die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 74.866,57 € rechtskräftig angeordnet.
Der Einziehungsanordnung lag zugrunde, dass die Einziehungsbetroffene als Inhaberin von Reisebüros in Ahrensburg und Schwarzenbek im Zeitraum vom 29.06.2015 bis zum 23.02.2018 Untreue in 10 Fällen, Computerbetrug in 19 Fällen und einen Betrug beging.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Recht auf Entschädigung geltend zu machen.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459k Abs.1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Tatverletzte oder deren Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs.5 StPO).
Sollte ein ursprünglich Tatverletzter durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, wird gebeten, den Erwerber von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.
Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen anmeldenden Tatverletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls sind Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen anzumelden. Hierüber erfolgt gegebenenfalls nochmals eine Aufforderung von einem Insolvenzverwalter.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.
Lübeck, den 12.08.2021
Schneider, Rechtspfleger
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