Staatsanwaltschaft Lübeck

Published On: Donnerstag, 06.05.2021By

Staatsanwaltschaft Lübeck

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

772 Js 22854/​20 (V53) V

Mit Entscheidung vom 18.12.2020 ist Florian Schwarz, geb. Scharbau, geb. am 11.06.1989 durch das Amtsgericht Oldenburg – 73 Ds 772 Js 22854/​20 – wegen gewerbsmäßigen Betrugs sowie in versuchten Fällen verurteilt worden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt haben.

Das Gericht hat daher die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 12.326,32 € angeordnet. Bisher konnten keine Vermögenswerte gesichert werden.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die folgenden Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung informiert:

1.

Orion Versand GmbH+Co KG, Schäferweg 14, 24941 Flensburg

2.

Zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 München

3.

Battle-Merchant Wacken, Gehrn 4, 25596 Wacken

4.

Office Discount GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 12, 85375 Neufahrn

5.

myCARE eK, Straße der Befreiung 52, 06886 Lutherstadt Wittenberg

6.

Lebkuchen-Schmidt GmbH & Co KG, Zollhausstraße 30, 90469 Nürnberg

7.

Thalia Bücher GmbH, An den Speichern 8, 48157 Münster

8.

B. Otto Versandhandel GmbH+Co KG, Werner-Otto-Straße 1-7, 22179 Hamburg

9.

Pixopolis eK, Neuwieder Straße 17, 90411 Nürnberg

10.

Lehmanns Media, Helmholtzstr. 2-9, 10587 Berlin

11.

Parfümerie Akzente, Meisenstraße 12, 74629 Pfedelbach

12.

Kieler Zeitungs-Verlags-und Druckerei GmbH & Co KG, Fleethörn 1-7, 24103 Kiel

13.

ORWO Net, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen

14.

Whisky.de GmbH & Co KG, Am Grundwassersee 4, 82402 Seeshaupt

15.

Landtechnikvideos.de, Sommerweg 15, 30900 Wedemark

16.

Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Hultschiner Straße 8, 81677 München

17.

Yello Strom, Siegburger Straße 229, 50679 Köln

18.

Richard Krämer Pferdesport, Vierte Industriestraße 1-2, 68766 Hockenheim

19.

Brockhaus Kommissionsgeschäft, Kreidlerstraße 9, 70806 Kornwestheim

20.

Elsevier, Hackerbrücke 6, 80335 München

21.

Johannes Schön, Mittelweg 33, 20148 Hamburg

22.

3 Pagen Versand und Handels GmbH, St.-Jöris-Straße 16 – 28, 52477 Alsdorf

23.

Security@Work GmbH, Am Autohof 19, 73037 Göppingen

24.

Ebner Media Group GmbH & Co KG, Karlstraße 3, 89073 Ulm

25.

Pferdesporthaus Loesdau, Hechinger Straße 58, 72406 Bisingen

26.

Georg Thieme Verlag KG, Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart

27.

Waernbergs, Winterhuder Weg 29, 22085 Hamburg

28.

Chicago-Fire-Shop.de, Habichtweg 7, 19057 Schwerin

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Lübeck, den 23.04.2021

Kunz, Rechtspflegerin

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