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Staatsanwaltschaft Lübeck

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

751 Js 53201/17

Vollstreckungsverfahren gegen Illyes Ben Abdallah Labidi, geb. 17. Mai 1978

Mit Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 9. August 2018 – 3 Ns 79 /18 – wurde der obengenannte Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 3.380,00 € rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl im Zeitraum 18.10.2017 um 11.00 Uhr – 16.2.2018 um 9.10 Uhr.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei
(§ 459 k Abs. 1 StPO).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Sollten die ursprünglich Geschädigten durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, wird gebeten, den Erwerber von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.

Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann an Sie frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggfs. anwaltlich beraten.

Lübeck, den 19.10.2018

Tieck, Rechtspflegerin

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