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Mitteilung an Tatverletzte gemäß § 459i StPO

751 Js 43140/18 V

Mit Entscheidung vom 19.10.2018 ist Astrid Schaeper, geb. am 12.11.1964, durch das Amtsgericht Lübeck – 65 Cs 751 Js 43140/18 – verurteilt worden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist unbekannten Tatverletzten aus der von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Das Gericht hat daher die Einziehung angeordnet für:

bestickte Damenbluse („Rubicon“, neu),
orangefarbene Herrenshorts („Maier Sports“, neu).

Die Beschlagnahme ist bereits erfolgt.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO benachrichtige ich die Tatverletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Da sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Kurt, Rechtspfleger

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