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Staatsanwaltschaft Lüneburg

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Staatsanwaltschaft Lüneburg

1107 Js 5738/15VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lüneburg wegen Betruges (Az. 15 Ls 1107 Js 5738/15 (35/15)) gegen Rainer Manfred Hofmann. Diese ist rechtskräftig seit dem 02.01.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung kann Ihnen ein Anspruch entstanden sein, den Sie nun geltend machen können.

Im Einzelnen kam es zu den folgenden Fällen:

1.

Kaufvertrag über ein Mobiltelefon iPhone 4s zum Preis von 155,00 Euro vom 24.06.2014 mit dem Geschädigten Schröder

2.

Kaufvertrag vom 24.06.2014 über eine E-Gitarre zu einem Preis von 1.400 Euro mit der Geschädigten Saez 3

3.

Kaufvertrag vom 03.07.2014 über ein Futterboot zu einem Kaufpreis in Höhe von 400,00 Euro mit der Geschädigten Nitsche

4.

Kaufvertrag vom 06.07.2014 über eine Digitalkamera des Herstellers Lumix zum Kaufpreis von 210,00 Euro mit dem Geschädigten Kleen

5.

Kaufvertrag vom 09.07.2014 über eine Digitalkamera zum Preis von 300,00 Euro mit dem Geschädigten Fiedler

6.

Kaufvertrag vom 10.07.2014 über ein Mobiltelefon LG für 220,00 Euro mit dem Geschädigten Herder

7.

Kaufvertrag vom 14.07.2014 über ein Smartphone LG G2 zum Preis von 200,00 Euro mit dem Geschädigten Maderer

8.

Kaufvertrag vom 15.07.2014 über Plotter/Fishfinder zum Preis von 410,00 Euro mit dem Geschädigte Szczepaniak.

9.

Kaufvertrag vom 20.07.2014 über ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 zu einem Kaufpreis von 150,00 Euro mit dem Geschädigten Depner

10.

Kaufvertrag vom 21.07.2014 über ein Mobiltelefon Samsung S3 für 160,00 Euro mit der Geschädigten Malko

11.

Kaufvertrag vom 22.07.2014 über Mobiltelefon iPhone 4s zu einem Preis von 160,00 Euro mit dem Geschädigten Ben Cheikh

12.

Kaufvertrag vom 07.08.2014 über ein Mobiltelefon iPhone 4s zu einem Preis von 150,00 Euro mit dem Geschädigten Wittmershaus

13.

Kaufvertrag vom 14.08.2014 einen Audiorecorder des Herstellers Zoom zu einem Preis von 230,00 Euro mit dem Geschädigten Kalbe

14.

Kaufvertrag vom 24.08.2014 über ein Kameraobjektiv des Herstellers Canon mit der Typbezeichnung EOS 24-105M zu einem Preis von 410,00 Euro mit dem Geschädigten Vescovi

15.

Kaufvertrag vom 28.08.2014 über ein Kameraobjektiv für 400,00 Euro mit dem Geschädigten Trautmann

16.

Kaufvertrag vom 28.08.2014 über ein Kameraobjektiv zu einem Preis von 353,00 Euro mit dem Geschädigten Schröder

17.

Kaufvertrag vom 09.09.2014 über ein Keyboard zu einem Kaufpreis von 490,00 Euro mit dem Geschädigten Zobel

18.

Kaufvertrag vom 19.09.2014 über zwei CD-Player des Herstellers Pioneer zu einem Gesamtkaufpreis von 2.100,00 Euro mit dem Geschädigten Zelenik

19.

Kaufvertrag vom 21.10.2014 über einen einen DJ-Controller des Herstellers Pioneer zu einem Preis von 399,00 Euro mit dem Geschädigten Bach

20.

Kaufvertrag vom 21.10.2014 über einen Fellsattel zum Preis von 300,00 Euro mit der Geschädigten Didier

21.

Kaufvertrag vom 07.12.2014 über ein Lego-Set für 129,00 Euro mit der Geschädigten Kirchner

22.

Kaufvertrag vom 03.01.2015 über ein Lego-Spielzeug zu einem Preis von 80,00 mit dem Geschädigten Haumann.

23.

Kaufvertrag vom 08.01.2015 über ein Mobiltelefon iPhone 5c zu einem Preis von 290,00 Euro mit dem Geschädigten Schöneberger

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Wirth, Rechtspflegerin

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