Staatsanwaltschaft Lüneburg
7112 Js 3971/19
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Soltau wegen Geldwäsche (Az. 9 Cs 7112 Js 3971/19 (500/19)) gegen Bianca Hoyer. Diese ist rechtskräftig seit dem 22.11.2019. Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die oben Genannte erklärte sich am 08.05.2018 gegenüber unbekannten Personen, die sich als Vertreter der angeblichen Investmentfirma Coin Trade Invest Limited, mit angeblichem Sitz in London, ausgaben, bereit, auf Ihrem Konto bei der Fidor Bank, welches eigens zu diesem Zweck eröffnet wurde, Bank-Giroüberweisungen von einer Vielzahl von Personen entgegenzunehmen und diese nach Abzug einer Vergütung von 1 € für jede angenommene Überweisung sowie zusätzlich 5 % des Überweisungsbetrages in Bitcoin-Währung umzutauschen und einmal täglich die angesammelten Geldbeträge auf eine Wallet-Adresse der Coin Trade Invest Limited weiterzuleiten. Im Folgenden gingen auf Ihrem Konto Beträge in Höhe von insgesamt 58.541,45 € von zahlreichen Anlegern ein, die Sie in Bitcoins tauschte und anschließend an die zur Verfügung gestellte Wallet- Adresse weiterleitete.
Tatsächlich handelte es sich bei der Investmentfirma Coin Trade Invest Limited um keine echte Investmentfirma, sondern um ein Fake-Unternehmen. Den dahinterstehenden Personen kam es allein darauf an, möglichst viele Gelder als Geldanlagen zu erhalten, jedoch ohne jemals beabsichtigt zu haben, die Gelder auch tatsächlich anzulegen und den Anlegern Renditen auszuzahlen. So überwiesen Geschädigte Geldbeträge auf das Konto bei der Fidor Bank, in dem irrtümlichen Glauben, es handele sich um eine Geldanlage. Nach Umtausch der Gelder durch die oben Genannte in Bitcoins und Versendung an die Wallet-Adresse erfolgte zu keiner Zeit eine Rückmeldung der Coin Trade Invest Limited an die Geschädigten oder eine Auszahlung der Renditen oder der angelegten Gelder.
Das Gericht hat daher die Einziehungsanordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen. Bisher unbekannte Tatverletzte können ihre Ansprüche zum Aktenzeichen 7112 Js 3971/19 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg geltend machen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten
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