Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Lüneburg

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Staatsanwaltschaft Lüneburg

1109 Js 30308/​18

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts 15 Cs 1109 Js 30308/​18 (Lüneburg wegen Diebstahls (Az. 15 Cs 1109 Js 30308/​18 (594/​19)) gegen N. Redzepovic. Diese ist rechtskräftig seit dem 30.10.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung kann Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden sein, den Sie nun geltend machen können. Die folgenden Gegenstände wurden rechtskräftig eingezogen:

Goldkette mit Herzanhänger, Schmucksäckchen, Siegelring, Goldring mit blaßlila Stein, Goldener Fingerring mit Brillant, ein goldener Ring mit Brillant, goldener Fingerring mit ovalem grünen Stein, ein Modeschmuckring mit Brillantimitat, ein Goldring mit braunem Stein und Gravur E.B., ein goldener Anhänger „Herz“ mit silbernem Stein, ein goldener Anhänger „Blüte“, goldene Ohrstecker, goldfarbene Kette mit Zierringen, goldfarbene Taschenuhr mit goldener Kette, ein goldfarbenes Panzerarmband, eine schmale Goldkette, zweiteiliges Kettenset, Gold, schwarzes Schmuckkästchen, eine Goldkette mit Münze als Anhänger, Damenarmbanduhr, schmaler, kupferfarbener Armreif, ein Paar Ohrringe, goldfarbig, eine dünne goldene Kette mit Mondsichel, eine Herrenarmbanduhr, Edifice von Casio, eine silberne Kette mit Anhänger „Herz“, ein Fingerring „Tarantel“, ein messingfarbener Anhänger „Auge“, silberner Ring mit Stein, silberner Klemmohrring, silbernes Gliederarmband, goldfarbene, gedrehte Ohrringe, ein goldener Ring mit schwarzem Stein, goldener Fingerring mit Glassteinen, ein schmaler goldener Ring, eine goldfarbene Gliederhalskette, ein Silberring mit Strass, eine Goldkette mit Anhänger „Dollarmünze“, ein Taufarmband mit „Auge“, ein Taufarmband mit Gravur „Barjam 04.12.2013“, ein goldfarbenes Collier mit drei großen Broschen, Ohrringe, vier Bruchstücke div. goldfarbener Schmuckstücke, goldfarbene, geknotete Halskette, goldfarbener Anstecker, goldfarbene Halskette massiv (ohne Verschluss), ein Strassarmband, silberfarbene Gliederhalskette, ein silberner Anhänger, schwarzer rechteckiger Schmuckkasten, silberner Ring mit fünf schwarzen Steinen, ein flexibles silberfarbenes Armband, Damenarmbanduhr „Melody“, Damenarmbanduhr „Challison“, Damenarmbanduhr „Evros“, silberne Kette, zwei goldene Ketten mit silbernen Perlen, eine zerrissene silberne Kette, eine messingfarbene Kette mit Collier und Gehängen, blaue Halskette mit „Glücksauge“, silberne Halskette mit zwei Kruzifixen, ein Anhänger mit „Christus/​Kreuz“, ein Armband mit Vogelmotivplaketten, ein silberner Vorsteckring mit Strasssteinen, silberne Kette mit zwei Anhängern in Herzform, ein Paar Kreolen, ein goldenes Armband aus 10 Elementen/​Verbindungen, eine dünne goldene Halskette, ein Anhänger mit sieben roten Steinen, kupferfarbene, Gliederkette, ein Paar goldene Ohrclips mit je drei silberfarbigen Steinen, eine US-Münze, ein goldfarbiger schmaler Fingerring mit kleinem silbernen Stein, ein schmaler Fingerring mit zwei silbernen Steinen, ein goldfarbiger Fingerring mit rotem Stein, goldfarbiger Fingerring mit dunkelrotem Stein, eine messingfarbene Gliederhalskette, ein goldener Fingerring, eine goldene Kreole, ein silberner Anhänger mit Frauenkopf, ein Anhänger „Kruzifix“ in Gold, zwei goldfarbene Ohranhänger + Stecker, eine goldfarbene Halskette mit dreieckigem Flies, eine schwarze Halskette aus Plastikperlen, ein Armband mit sieben ovalen Steinen, ein Armband aus Reihen zu je vier Strasskugeln, ein goldfarbenes Gliederarmband, ein goldfarbenes Armband mit Käfersegmenten, ein hölzernes Gliederarmband, ein silbernes Gliederarmband mit bunten Perlen, 18 Modeschmuckringe, jeweils mit Steinen, 12 Modeschmuckringe ohne Steine, 11 Armreifen, kupferfarben, sechs Schmuckanhänger, 11 Modeschmuckarmbänder, zehn Paar Ohrringe in groß, 13 einzelne Modeschmuckohrringe, eine silberne Kette mit Quarzstein, eine silberne Kette mit Herzanhänger in blau, zehn Modeschmuckohrringe in klein, drei Anhänger Kruzifix in silbern, Fingerring mit Podest aus dicken Strasssteinen, Damenarmbanduhr „Dugena“, ein silbernes Armband mit ovalen weißlichen Steinen, ein goldfarbener, spiralförmiger Ring, eine goldfarbene Anstecknadel, „Hufeisen“, ein silberfarbiger Ring mit drei weißlichen Steinen, ein Anhänger mit gelbem Stein, eine silberfarbige Kette mit Münze und zwei goldene Ohrringe.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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