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Staatsanwaltschaft Magdeburg

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Staatsanwaltschaft Magdeburg

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

794 Js 29450/18 VRs – 17.06.2020

An die durch die unten genannte Tat verletzte Person(en)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Magdeburg wegen Diebstahls (Az. vormals 17 Ds 729 Js 32556/18 (566/18)). Diese ist rechtskräftig seit dem 21.12.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Die Entscheidung wurde im Wege der Gesamtstrafenbildung zur hiesigen o.g. Geschäftsnummer einbezogen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgenden Gegenstandes entstanden, den Sie nun geltend machen können:

28-er Damenfahrrad, Farbe weiß, Bezeichnung „Performance Spezial Bike“

gestohlen zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Sommer 2018 am Hasselbachplatz, Magdeburg

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459 h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459 j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459 j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459 j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459 j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Hochachtungsvoll

 

Rechtspflegerin

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