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Staatsanwaltschaft Mannheim

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Mannheim

916 AR 545/​19

durch das Amtsgericht Mannheim ist am 26.11.2018 ein Urteil ergangen, das seit dem 04.12.2018 rechtskräftig ist. Gegen Kevin Christian Takpara wurde dabei die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: Amazon Fire Tab

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 31.08.2017 zwischen 12 Uhr und 16 Uhr entwendete der Verurteilte aus dem im offenen Ablagefach im Eingangsbereich der VWL-Bibliothek abgelegten Rucksack der Erika Xiomara Chaparro Perez deren Tablet Amazon Fire im Wert von ca. 80,00 €, ca. 110,00 € Bargeld und die Kreditkarte der Geschädigten, ausgegeben von der comdirect-Bank.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim zum Aktenzeichen 916 AR 545/​19 schriftlich in Verbindung setzen.

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