Staatsanwaltschaft Mannheim641 AR 1033/20 Sehr geehrte Damen und Herren, durch das Amtsgericht Mannheim ist am 05.11.2020 ein Vermögensarrest gem. § 111e StPO ergangen, der von der Staatsanwaltschaft Mannheim vollzogen wurde. Dem genannten Vermögensarrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur näheren Information über die von Ihnen nunmehr zu unternehmenden Schritte verweise ich auf das beigefügte Hinweisblatt. Ihre Rückantwort wird benötigt, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ggfs. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen stellen muss, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO. Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden. Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Verletzte bei erfolgter Vollziehung des VermögensarrestesIn diesem Verfahren wurde ein Vermögensarrest angeordnet und durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Vollziehung des Vermögensarrestes gepfändet worden sind unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft beantragt über das Vermögen des Beschuldigten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit
Sollte in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Insolvenzantrages ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund ihres Antrages eröffnet wird, § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies ist z. B. der Fall, wenn absehbar ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, § 26 InsO. Um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, kann es bei einer überschaubaren Anzahl von Verletzten unter Umständen zielführend sein, (wenn sich die Verletzten einigen) einen geringeren Betrag als die jeweilige Forderung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden. Dies liegt daran, dass in einem Insolvenzverfahren Kosten entstehen (welche vorab aus der Insolvenzmasse entnommen werden, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und im Insolvenzverfahren auch Gläubiger befriedigt werden, die nicht Verletzte der gegenständlichen Straftaten sind. Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/geschlossen oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewährsanspruches verzichten/verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StPO. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO. Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. |
Kommentar hinterlassen