Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Mannheim

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Mannheim

641 AR 1033/​20

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Amtsgericht Mannheim ist am 05.11.2020 ein Vermögensarrest gem. § 111e StPO ergangen, der von der Staatsanwaltschaft Mannheim vollzogen wurde.

Dem genannten Vermögensarrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigten Hasan Yilmaz und Nigar Yilmaz entschlossen sich spätestens Ende Januar 2017 unter Vorspiegelung falscher Tatsache und unter Ausnutzung der Zwangslage und Unerfahrenheit zahlreicher Geschädigter ihre Mietwohnungen in der Bröckstraße 16, 68159 Mannheim, welche in heruntergekommenem Zustand waren, zu überhöhten, um mehr als 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, Preisen zu vermieten, um sich hieraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.

Zur näheren Information über die von Ihnen nunmehr zu unternehmenden Schritte verweise ich auf das beigefügte Hinweisblatt.

Ihre Rückantwort wird benötigt, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ggfs. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen stellen muss, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist!

Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Verletzte bei erfolgter Vollziehung des Vermögensarrestes

In diesem Verfahren wurde ein Vermögensarrest angeordnet und durch die Staatsanwaltschaft vollzogen.

Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Vollziehung des Vermögensarrestes gepfändet worden sind unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.
Hiervon ausgenommen ist eine Arrestvollziehung gemäß § 324 AO, soweit dieser Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist, § 111h Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Staatsanwaltschaft beantragt über das Vermögen des Beschuldigten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit

es mehrere Verletzte der Straftat gibt (mindestens 2),

diese Verletzten ihre Ansprüche ggü. der Staatsanwaltschaft geltend machen und

der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstände (bzw. der Erlös aus der Verwertung dieser) nicht ausreicht, um voraussichtlich alle geltend gemachten Ansprüche befriedigen zu können, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO.

Sollte in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.

Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Insolvenzantrages ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund ihres Antrages eröffnet wird, § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies ist z. B. der Fall, wenn absehbar ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, § 26 InsO.

Um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, kann es bei einer überschaubaren Anzahl von Verletzten unter Umständen zielführend sein, (wenn sich die Verletzten einigen) einen geringeren Betrag als die jeweilige Forderung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden.

Dies liegt daran, dass in einem Insolvenzverfahren Kosten entstehen (welche vorab aus der Insolvenzmasse entnommen werden, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und im Insolvenzverfahren auch Gläubiger befriedigt werden, die nicht Verletzte der gegenständlichen Straftaten sind.
Haben Sie bitte Verständnis, dass in einem solchen Fall weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist.

Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/​worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/​geschlossen oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewährsanspruches verzichten/​verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind.

Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StPO.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte diese Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

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