Staatsanwaltschaft Mannheim
915 AR 836/19
Durch das Amtsgericht Mannheim ist am 11.06.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 26.07.2019 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Guram Kasoev und Frau Ekaterine Kveliashvili wurde dabei die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:
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9 x Loreal Age Perfect Foundation (134,55 EUR) |
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11 x Loreal Perfect Match Foundation (98,45 EUR) |
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9 x Loreal Elvital Haaröl (58,05 EUR) |
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6 x Porzellanfiguren |
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3 x Ebelin Nagelschere (17,85) |
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1 x Gilette Rasierer |
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1 x Umhängetasche schwarz |
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte entwendete im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der anderen Verurteilten Kveliashvili in den Geschäftsräumen der Firma DM Drogeriemarkt, Friedrichstraße 21, 68199 Mannheim mehrere Flaschen „Loreal Perfect Match Make – Up“ um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Weitere beschlagnahmte Gegenstände wie oben aufgelistet konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.
Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim zum Aktenzeichen 915 AR 836/19 schriftlich in Verbindung setzen.
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