Staatsanwaltschaft Mannheim916 AR 1146/18 Durch das Amtsgericht Schwetzingen ist am 24.10.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 01.11.2018 rechtskräftig ist. Gegen Alexander Meckler wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.987,34 € angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund jeweils neugefassten Willensentschlusses bot der Verurteilte im Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 01.01.2016 Sportgeräte und – artikel, insbesondere Sportuhren, die er zuvor entwendet hat, bei der Internetplattform Ebay zum Verkauf an, wobei er jeweils den Käufern vorspiegelte, dass diese Eigentümer der verkauften Gegenstände werden könnten. Im Vertrauen auf die legale Herkunft der Gegenstände zahlten diese den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto des Verurteilten. Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum Aktenzeichen 916 AR 1146/18 schriftlich in Verbindung setzen.
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